4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz stellte C. unter die Obhut der Klägerin. Sie erwog, beide Eltern seien erziehungsfähig. Es sei erstellt, dass die Klägerin psychisch erkrankt sei. Inwiefern sich diese Erkrankung auf die Erziehungsfähigkeit auswirken solle, werde weder vorgebracht, noch sei ein Defizit ersichtlich. Der Vorfall vom 30. März 2020 lege kein Defizit in der Erziehungsfähigkeit der Klägerin offen. Es sei ein einmaliger Unfall gewesen, der jeder betreuenden Person passieren könne. Während des Zusammenlebens habe hauptsächlich die Klägerin C. betreut. Der Klägerin sei es weitestgehend möglich, C. persönlich zu betreuen, wohingegen dies dem Beklagten kaum möglich sei.