hälftig, sondern nach Obsiegen- und Unterliegen verlegt würden, was vom Beklagten indessen nicht beantragt werde (Berufung N. 173 ff.). Nachdem der Beklagte an seinem Auskunftsbegehren ohnehin nicht festgehalten hat, entstand ihm durch dessen Abweisung kein Nachteil. Soweit er in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Kostenverteilung gerügt hätte, was er indessen ausdrücklich nicht tut, hätte er die Dispositiv-Ziffer zur Kostenverteilung und nicht jene zum Auskunftsbegehren anfechten müssen. Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf die Berufung auch in diesem Punkt nicht einzutreten.