3. In Dispositiv-Ziffer 9 ihres Entscheids wies die Vorinstanz den Antrag des Beklagten auf Auskunft über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden der Klägerin ab. Der Beklagte ficht diese Dispositiv-Ziffer an mit der Begründung, er habe mit seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 13. Juni 2022 seine Rechtsbegehren bereinigt und an diesem Antrag nicht festgehalten, weshalb die Vorinstanz darüber auch nicht zu befinden gehabt habe. Dies sei insofern relevant, falls aus irgendwelchen Gründen die vorinstanzlichen Kosten nach Massgabe der Rechtsmittelinstanz nicht - 11 -