Das Nichteintreten auf den Antrag der Klägerin betreffend eheliche Wohnung für den Beklagten hätte für den Beklagten keine andere Rechtswirkung erzielt als die Zuweisung der Wohnung an ihn. Er beabsichtigt offensichtlich, diese Wohnung zukünftig zu bewohnen, was ihm mit dem vorinstanzlichen Entscheid ermöglicht wird. Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass die sachenrechtliche, güterrechtliche oder vertragsrechtliche Beurteilung für die Zuteilung einer Wohnung im Eheschutzverfahren nicht ausschlaggebend ist (BGE 120 II 1 E. 2d;