2. Die Vorinstanz wies die eheliche Wohnung in S. dem Beklagten zur alleinigen Benutzung zu (Dispositiv-Ziffer 2). Der Beklagte macht geltend, er habe den Mietvertrag für die eheliche Wohnung gekündigt und die Räumlichkeiten unter dem Titel eines neuen Mietvertrages gemietet. Die Klägerin sei mit der Rückgabe der Wohnung einverstanden gewesen. Da vorliegend keine eheliche Wohnung mehr bestehe, sei auf den entsprechenden Antrag der Klägerin nicht einzutreten gewesen (Berufung, N. 49 f.).