7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten bzw. des Staates." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 6. Oktober 2022 beantragte die Klägerin, was folgt: " 1. Es sei die Berufung umfassend abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers (zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer). 3. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag von CHF 6'000.00 zzgl. 7,7 % MwSt. zu bezahlen. -9-