5. Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Eheschutzentscheids sei im Umfang der Anträge aufzuschieben, eventualiter sei die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Eheschutzentscheids betreffend die verfallenen Kinderunterhaltsbeiträge und betreffend sämtliche verfallenen und noch nicht verfallenen persönlichen Unterhaltsbeiträge aufzuschieben. 6. Dem Berufungskläger sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei ihm im Berufungsverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.