4. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger seiner Unterhaltspflicht bis zum 31. März 2022 vollumfänglich nachgekommen ist. Weiter sei festzustellen, dass der Berufungskläger für die Monate April und Mai 2022 je Fr. 2'300.00 Unterhaltszahlungen geleistet hat. Dem Berufungskläger sei der Nachweis weiterer Unterhaltszahlungen vorzubehalten.