2.4.4. sei der persönliche Verkehr bis zur Neuregelung der Kinderbelange durch die Vorinstanz zwischen der Berufungsbeklagten und C. gerichtsüblich zu regeln. Den Parteien sei ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchsrecht nach einvernehmlicher Absprache unter Berücksichtigung des Wohles von C. vorzubehalten. 3. Auf die Festsetzung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages zu Gunsten der Berufungsbeklagten sei zu verzichten.