2.4.2. sei der gemeinsame Sohn C. bis zur Neuregelung der Kinderbelange durch die Vorinstanz unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen. -8- 2.4.3. sei die Berufungsbeklagte bis zur Neuregelung der Kinderbelange durch die Vorinstanz zu verpflichten, dem Berufungskläger an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 767.65 (davon Fr. 247.80 Betreuungsunterhalt), zuzüglich erhältlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen.