2.3. Der persönliche Verkehr zwischen der Berufungsbeklagten und C. sei gerichtsüblich zu regeln. Den Parteien sei ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchsrecht nach einvernehmlicher Absprache unter Berücksichtigung des Wohles von C. vorzubehalten. 2.4. Eventualiter 2.4.1. sei das Verfahren zur Prüfung der Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten und zum neuen Entscheid über die Kinderbelange an die Vorinstanz zurückzuweisen;