2. Kinderbelange 2.1. Der gemeinsame Sohn C. (geb. tt.mm. 2019) sei unter die Obhut des Berufungsklägers zu stellen. 2.2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 767.65 (davon Fr. 247.80 Betreuungsunterhalt), zuzüglich erhältlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen.