Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners wird mit Fr. 2'773.30 (inkl. Fr. 198.30 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)." 3. 3.1. Gegen den ihm am 1. September 2022 zugestellten, nunmehr schriftlich begründeten Entscheid erhob der Beklagte am 12. September 2022 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: " 1. Die Ziffern 2.1., 3, 4, 5, 7, 8 und 9 des Urteils der Vorinstanz vom 4. Juli 2022 seien aufzuheben.