Diese Zahlungen sind an den Unterhalt (Ziff. 5 und 7 vorstehend) anrechenbar. 9. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Auskunft über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 10. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Gütertrennung wird abgewiesen. 11. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'400.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'200.00 auferlegt. Die Kosten für die Begründung des Entscheides von Fr. 800.00 werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 400.00 auferlegt. -7-