Es wird festgestellt, dass ab dem 1. April 2022 mangels Leistungsfähigkeit keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen werden können. 8. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner bereits Unterhaltszahlungen für die Monate April und Mai 2022 von je Fr. 2'300.00 an die Gesuchstellerin geleistet hat. Der Gesuchsgegner hat zudem für die Monate Januar bis März 2022 die Wohnkosten der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 1'500.00 und die Krankenkassenkosten (KVG) der Gesuchstellerin sowie von C. von insgesamt Fr. 1'246.80 bereits bezahlt. Zudem hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin bereits Fr. 500.00 Haushaltungsgeld überwiesen.