6. Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen ausgegangen: - Gesuchsgegner: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 4'920.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Spesen, exkl. Kinderzulagen) - Gesuchstellerin: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 1'115.00 (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) - C.: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 200.00 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis und mit 31. März 2022 monatlich Beiträge von je Fr. 560.00 zu bezahlen.