4. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, das Kind jedes gerade Wochenende von Freitagabend, 18:30 Uhr, bis am Samstag, 17:00 Uhr, sowie jedes ungerade Wochenende von Freitagabend, 18:30 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr (verpflegt), zu sich auf Besuch zu nehmen und 7 Tage Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. Die Ausübung des Ferienrechts ist der Gesuchstellerin mindestens fünf Monate im Voraus anzuzeigen. Ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht wird der Parteivereinbarung unterstellt.