2.3. Am 24. Mai 2022 fand vor dem Gerichtspräsidium R. die Verhandlung mit Parteibefragung statt. Anlässlich der Verhandlung beantragte die Klägerin neu (act. 80): " 1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin aus der Familienwohnung [...], S. ausgezogen ist und die Parteien den gemeinsamen Haushalt faktisch aufgehoben haben. Die Gesuchstellerin wohnt im [...] in T.." 2.4. Am 4. Juli 2022 erkannte das Bezirksgericht R., Präsidium des Familiengerichts: " 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind.