10. Dem Gesuchsgegner sei nach Abschluss des Beweisverfahrens Gelegenheit zur Anpassung seiner Anträge zu geben. 11. Dem Gesuchsgegner sei für die Führung des vorliegenden Verfahrens die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchsgegner zu ernennen. -5- 12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin bzw. des Staates."