7. Der persönliche Verkehr zwischen der Gesuchstellerin und C. sei gerichtsüblich zu regeln. Den Parteien sei ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchsrecht nach einvernehmlicher Absprache unter Berücksichtigung des Wohles von C. vorzubehalten. 8. Zwischen den Parteien sei per 31. März 2022 die Gütertrennung anzuordnen. 9. Die Gesuchstellerin habe gestützt auf Art. 170 ZGB umfassend Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen, sowie finanzielle Beteiligungen und Verpflichtungen – unter Vorlage der entsprechenden Belege – zu erteilen.