4. C. (geb. tt.mm. 2019) sei unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. Der Wohnsitz von C. sei beim Gesuchsgegner festzusetzen. 5. Ziff. 4 hiervor sei superprovisorisch zu verfügen. 6. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 767.65 (davon Fr. 247.80 Betreuungsunterhalt), zuzüglich erhältlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen.