Eine Anpassung der Anträge gestützt auf das Beweisergebnis bleibt (insbesondere betreffend die Unterhaltsbeiträge) ausdrücklich vorbehalten." 2.2. Mit Klageantwort vom 7. April 2022 beantragte der Beklagte das Folgende: " 1. Die Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt i.S.v. Art. 175 ZGB auf unbestimmte Zeit aufheben. 3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen seine persönlichen Gegenstände auszuhändigen.