11. Es seien die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. 12. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Parteikostenbeitrag von Fr. 6'000.00 zzgl. 7,7 % MWST zu bezahlen. Es sei ein Nachzahlungsvorbehalt anzumerken. Subsidiär: Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu deren unentgeltlichem Rechtsvertreter. Im Sinne von § 129 Abs. 4 ZPO sei dabei auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. -4-