8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin jeweils monatlich vorschüssig zu bezahlen: 01.01.2022 – 31.03.2022 (3 Monate) Fr. 885.90 Ab 01.04.2022 Fr. 658.20 Eine Anpassung an das Beweisergebnis bleibt ausdrücklich vorbehalten. 9. Das auf den Gesuchsgegner eingelöste Motorrad Z. (AG [...]) sei dem Gesuchsgegner während der Dauer der Trennung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Bei einem allfälligen Verkauf soll der hälftige Anteil des Erlöses an die Gesuchstellerin gehen. 10. Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 7 und 8 gerichtsüblich zu indexieren.