Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.203 (SF.2022.34) Art. 1 Entscheid vom 9. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, Bachstrasse 40, Postfach, 5600 Lenzburg Beklagter B._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Daniele Moro, Rechtsanwalt, Pilatusstrasse 41, Postfach, 6002 Luzern Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am 20. September 2019 in Q.. Aus der Ehe ist der Sohn C., geboren am tt.mm.2019, hervorgegangen. 2. 2.1. Mit Klage vom 28. März 2022 stellt die Klägerin beim Gerichtspräsidium R. die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei festzustellen, dass der Gesuchgegner aus der Familienwohnung [...], S. ausgezogen ist und die Parteien den gemeinsamen Haushalt fak- tisch aufgehoben haben. 2. Es sei die Familienwohnung an der [...] in S. ab dem 01. April 2022 wäh- rend der Dauer der Trennung dem Gesuchsgegner zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. 3. Es seien folgende Vermögenswerte während der Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zuzuweisen: Mobiliar im Schlafzimmer (von der Gesuchstellerin in die Ehe eingebracht) Sofa (Wohnzimmer) Gartenmöbel Mobiliar Kinderzimmer (ohne Wickeltisch und Kleiderschrank) Küchenartikel Fernseher 4. Es sei die alleinige Obhut über den gemeinsamen Sohn C., geb. tt.mm.2019, der Gesuchstellerin zuzuweisen. 5. Es sei dem Gesuchsgegner das Recht einzuräumen, Sohn C., geb. tt.mm.2019, jedes gerade Wochenende von Freitagabend um 18.30 Uhr bis am Sams- tag um 17.00 Uhr und jedes ungerade Wochenende von Freitagabend um 18.30 Uhr bis Sonn- tagabend um 19.00 Uhr (verpflegt) auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen und ab dem vollendeten fünften Altersjahr jährlich zusätzlich 14 Tage Ferien mit ihm zu verbringen. Die Ausübung des Ferienrechts sei der Gesuchstellerin fünf Monate im Voraus anzuzeigen. -3- 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, über seine finanziellen Verhält- nisse (Einkünfte und Ausgaben) Auskunft zu erteilen und von allen Konten Kontenauszüge seit Januar 2021 vorzulegen. Insbesondere sei der Ge- suchsgegner zu verpflichten, den Vertrag des ohne Einverständnis der Ge- suchstellerin verkauften X. vorzulegen. Überdies sei er zu verpflichten, den Vertrag über den Verkauf des Y. Jahrgang 2015 zu edieren. 7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt von Sohn C. monatlich jeweils vorschüssig folgende Unterhaltsbei- träge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen, unter Anrechnung be- reits geleisteter Unterhaltsbeiträge, wie folgt zu entrichten: Barunterhalt Betreuungs- Unterhalt gesamt unterhalt 01.01.2022 – Fr. 519.85 Fr. 1'725.70 Fr. 2'245.55 31.03.2022 Ab 01.04.2022 Fr. 719.85 Fr. 1'781.15 Fr. 2'501.11 Eine Anpassung an das Beweisergebnis bleibt ausdrücklich vorbehalten. 8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuch- stellerin jeweils monatlich vorschüssig zu bezahlen: 01.01.2022 – 31.03.2022 (3 Monate) Fr. 885.90 Ab 01.04.2022 Fr. 658.20 Eine Anpassung an das Beweisergebnis bleibt ausdrücklich vorbehalten. 9. Das auf den Gesuchsgegner eingelöste Motorrad Z. (AG [...]) sei dem Ge- suchsgegner während der Dauer der Trennung zur alleinigen Nutzung zu- zuweisen. Bei einem allfälligen Verkauf soll der hälftige Anteil des Erlöses an die Gesuchstellerin gehen. 10. Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 7 und 8 gerichtsüblich zu in- dexieren. 11. Es seien die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzu- schlagen. 12. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Par- teikostenbeitrag von Fr. 6'000.00 zzgl. 7,7 % MWST zu bezahlen. Es sei ein Nachzahlungsvorbehalt anzumerken. Subsidiär: Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu deren unentgelt- lichem Rechtsvertreter. Im Sinne von § 129 Abs. 4 ZPO sei dabei auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. -4- Eine Anpassung der Anträge gestützt auf das Beweisergebnis bleibt (ins- besondere betreffend die Unterhaltsbeiträge) ausdrücklich vorbehalten." 2.2. Mit Klageantwort vom 7. April 2022 beantragte der Beklagte das Folgende: " 1. Die Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt i.S.v. Art. 175 ZGB auf unbestimmte Zeit aufheben. 3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen seine persönlichen Gegenstände auszuhändigen. 4. C. (geb. tt.mm. 2019) sei unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. Der Wohnsitz von C. sei beim Gesuchsgegner festzusetzen. 5. Ziff. 4 hiervor sei superprovisorisch zu verfügen. 6. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner an den Un- terhalt des gemeinsamen Sohnes C. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 767.65 (davon Fr. 247.80 Betreuungsunterhalt), zuzüglich erhältli- cher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. 7. Der persönliche Verkehr zwischen der Gesuchstellerin und C. sei gerichts- üblich zu regeln. Den Parteien sei ein weitergehendes oder anderslauten- des Besuchsrecht nach einvernehmlicher Absprache unter Berücksichti- gung des Wohles von C. vorzubehalten. 8. Zwischen den Parteien sei per 31. März 2022 die Gütertrennung anzuord- nen. 9. Die Gesuchstellerin habe gestützt auf Art. 170 ZGB umfassend Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen, sowie finanzielle Beteiligungen und Verpflichtungen – unter Vorlage der entsprechenden Belege – zu erteilen. 10. Dem Gesuchsgegner sei nach Abschluss des Beweisverfahrens Gelegen- heit zur Anpassung seiner Anträge zu geben. 11. Dem Gesuchsgegner sei für die Führung des vorliegenden Verfahrens die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unter- zeichnete Rechtsanwalt sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Ge- suchsgegner zu ernennen. -5- 12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstelle- rin bzw. des Staates." 2.3. Am 24. Mai 2022 fand vor dem Gerichtspräsidium R. die Verhandlung mit Parteibefragung statt. Anlässlich der Verhandlung beantragte die Klägerin neu (act. 80): " 1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin aus der Familienwohnung [...], S. ausgezogen ist und die Parteien den gemeinsamen Haushalt fak- tisch aufgehoben haben. Die Gesuchstellerin wohnt im [...] in T.." 2.4. Am 4. Juli 2022 erkannte das Bezirksgericht R., Präsidium des Familienge- richts: " 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind. 2. 2.1. Die eheliche Wohnung in der [...], S. wird während der Dauer der Trennung dem Gesuchsgegner zur ausschliesslichen Benützung zugewiesen. 2.2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zuweisung der Benützung von Hausrat wird abgewiesen. 3. Der Sohn C., geb. tt.mm. 2019, wird für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, das Kind jedes gerade Wo- chenende von Freitagabend, 18:30 Uhr, bis am Samstag, 17:00 Uhr, sowie jedes ungerade Wochenende von Freitagabend, 18:30 Uhr, bis Sonntag- abend, 19:00 Uhr (verpflegt), zu sich auf Besuch zu nehmen und 7 Tage Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. Die Ausübung des Ferienrechts ist der Gesuchstellerin mindestens fünf Monate im Voraus anzuzeigen. Ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht wird der Parteivereinbarung unterstellt. 5. 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barun- terhalt des Kindes monatlich vorschüssig folgende Beiträge (zuzüglich all- fällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbil- dungszulagen) zu bezahlen: -6- - Fr. 845.00 ab 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 - Fr. 735.00 ab 1. April 2022 5.2. Zusätzlich wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Betreuungsunterhalt von C. monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: - Fr. 860.00 ab 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 - Fr. 1'735.00 ab 1. April 2022 6. Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkom- men ausgegangen: - Gesuchsgegner: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 4'920.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Spesen, exkl. Kinderzulagen) - Gesuchstellerin: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 1'115.00 (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) - C.: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 200.00 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persön- lichen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis und mit 31. März 2022 monatlich Beiträge von je Fr. 560.00 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass ab dem 1. April 2022 mangels Leistungsfähigkeit keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen werden können. 8. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner bereits Unterhaltszahlun- gen für die Monate April und Mai 2022 von je Fr. 2'300.00 an die Gesuch- stellerin geleistet hat. Der Gesuchsgegner hat zudem für die Monate Januar bis März 2022 die Wohnkosten der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 1'500.00 und die Kran- kenkassenkosten (KVG) der Gesuchstellerin sowie von C. von insgesamt Fr. 1'246.80 bereits bezahlt. Zudem hat der Gesuchsgegner der Gesuch- stellerin bereits Fr. 500.00 Haushaltungsgeld überwiesen. Diese Zahlungen sind an den Unterhalt (Ziff. 5 und 7 vorstehend) anre- chenbar. 9. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Auskunft über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 10. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Gütertrennung wird abgewiesen. 11. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'400.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'200.00 aufer- legt. Die Kosten für die Begründung des Entscheides von Fr. 800.00 wer- den den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 400.00 auferlegt. -7- Die Gerichtskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 12. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchstellerin wird mit Fr. 2'773.30 (inkl. Fr. 198.30 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Die Gesuch- stellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners wird mit Fr. 2'773.30 (inkl. Fr. 198.30 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Der Ge- suchsgegner ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)." 3. 3.1. Gegen den ihm am 1. September 2022 zugestellten, nunmehr schriftlich begründeten Entscheid erhob der Beklagte am 12. September 2022 frist- gerecht Berufung und stellte folgende Anträge: " 1. Die Ziffern 2.1., 3, 4, 5, 7, 8 und 9 des Urteils der Vorinstanz vom 4. Juli 2022 seien aufzuheben. 2. Kinderbelange 2.1. Der gemeinsame Sohn C. (geb. tt.mm. 2019) sei unter die Obhut des Be- rufungsklägers zu stellen. 2.2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C. einen monatlichen Unterhaltsbei- trag von Fr. 767.65 (davon Fr. 247.80 Betreuungsunterhalt), zuzüglich er- hältlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. 2.3. Der persönliche Verkehr zwischen der Berufungsbeklagten und C. sei ge- richtsüblich zu regeln. Den Parteien sei ein weitergehendes oder anders- lautendes Besuchsrecht nach einvernehmlicher Absprache unter Berück- sichtigung des Wohles von C. vorzubehalten. 2.4. Eventualiter 2.4.1. sei das Verfahren zur Prüfung der Erziehungsfähigkeit der Berufungsbe- klagten und zum neuen Entscheid über die Kinderbelange an die Vo- rinstanz zurückzuweisen; 2.4.2. sei der gemeinsame Sohn C. bis zur Neuregelung der Kinderbelange durch die Vorinstanz unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen. -8- 2.4.3. sei die Berufungsbeklagte bis zur Neuregelung der Kinderbelange durch die Vorinstanz zu verpflichten, dem Berufungskläger an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 767.65 (davon Fr. 247.80 Betreuungsunterhalt), zuzüglich erhältlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. 2.4.4. sei der persönliche Verkehr bis zur Neuregelung der Kinderbelange durch die Vorinstanz zwischen der Berufungsbeklagten und C. gerichtsüblich zu regeln. Den Parteien sei ein weitergehendes oder anderslautendes Be- suchsrecht nach einvernehmlicher Absprache unter Berücksichtigung des Wohles von C. vorzubehalten. 3. Auf die Festsetzung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages zu Gunsten der Berufungsbeklagten sei zu verzichten. 4. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger seiner Unterhaltspflicht bis zum 31. März 2022 vollumfänglich nachgekommen ist. Weiter sei festzu- stellen, dass der Berufungskläger für die Monate April und Mai 2022 je Fr. 2'300.00 Unterhaltszahlungen geleistet hat. Dem Berufungskläger sei der Nachweis weiterer Unterhaltszahlungen vorzubehalten. 5. Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Eheschutzentscheids sei im Um- fang der Anträge aufzuschieben, eventualiter sei die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Eheschutzentscheids betreffend die verfallenen Kinderun- terhaltsbeiträge und betreffend sämtliche verfallenen und noch nicht ver- fallenen persönlichen Unterhaltsbeiträge aufzuschieben. 6. Dem Berufungskläger sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei ihm im Berufungsver- fahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklag- ten bzw. des Staates." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 6. Oktober 2022 beantragte die Klägerin, was folgt: " 1. Es sei die Berufung umfassend abzuweisen, soweit überhaupt darauf ein- zutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers (zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer). 3. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag von CHF 6'000.00 zzgl. 7,7 % MwSt. zu bezahlen. -9- Eventuell: Es sei der Berufungsbeklagten die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren unter Einsetzung des unterzeichneten Rechts- anwaltes zu deren unentgeltlichem Rechtsvertreter. Es sei hierbei auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten." 3.3. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wies der Instruktionsrichter das Ge- such um Aufschub der Vollstreckung ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). 1.2. In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungs- kläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Be- gründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsant- wort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). 1.3. Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tat- sachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebun- den (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- bzw. Erfor- schungsmaxime befreien die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die - 10 - geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorge- brachten Tatsachen vorzulegen bzw. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unter- liegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweize- rische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). 1.4. Nach der Rechtsprechung genügt es im Eheschutzverfahren, die behaup- teten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGE 138 III 97 E. 3.4.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2). 2. Die Vorinstanz wies die eheliche Wohnung in S. dem Beklagten zur alleini- gen Benutzung zu (Dispositiv-Ziffer 2). Der Beklagte macht geltend, er habe den Mietvertrag für die eheliche Wohnung gekündigt und die Räum- lichkeiten unter dem Titel eines neuen Mietvertrages gemietet. Die Klägerin sei mit der Rückgabe der Wohnung einverstanden gewesen. Da vorliegend keine eheliche Wohnung mehr bestehe, sei auf den entsprechenden Antrag der Klägerin nicht einzutreten gewesen (Berufung, N. 49 f.). Das Nichteintreten auf den Antrag der Klägerin betreffend eheliche Woh- nung für den Beklagten hätte für den Beklagten keine andere Rechtswir- kung erzielt als die Zuweisung der Wohnung an ihn. Er beabsichtigt offen- sichtlich, diese Wohnung zukünftig zu bewohnen, was ihm mit dem vor- instanzlichen Entscheid ermöglicht wird. Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass die sachenrechtliche, güter- rechtliche oder vertragsrechtliche Beurteilung für die Zuteilung einer Woh- nung im Eheschutzverfahren nicht ausschlaggebend ist (BGE 120 II 1 E. 2d; MAIER/SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [BSK- ZGB], 7. Aufl., Basel 2022, N. 7 zu Art. 176 ZGB). 3. In Dispositiv-Ziffer 9 ihres Entscheids wies die Vorinstanz den Antrag des Beklagten auf Auskunft über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden der Klägerin ab. Der Beklagte ficht diese Dispositiv-Ziffer an mit der Begründung, er habe mit seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 13. Juni 2022 seine Rechtsbegehren bereinigt und an diesem Antrag nicht festgehalten, weshalb die Vorinstanz darüber auch nicht zu befinden gehabt habe. Dies sei insofern relevant, falls aus irgendwelchen Gründen die vorinstanzlichen Kosten nach Massgabe der Rechtsmittelinstanz nicht - 11 - hälftig, sondern nach Obsiegen- und Unterliegen verlegt würden, was vom Beklagten indessen nicht beantragt werde (Berufung N. 173 ff.). Nachdem der Beklagte an seinem Auskunftsbegehren ohnehin nicht fest- gehalten hat, entstand ihm durch dessen Abweisung kein Nachteil. Soweit er in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Kostenverteilung gerügt hätte, was er indessen ausdrücklich nicht tut, hätte er die Dispositiv-Ziffer zur Kostenverteilung und nicht jene zum Auskunftsbegehren anfechten müssen. Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf die Berufung auch in die- sem Punkt nicht einzutreten. 4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz stellte C. unter die Obhut der Klägerin. Sie erwog, beide Eltern seien erziehungsfähig. Es sei erstellt, dass die Klägerin psychisch erkrankt sei. Inwiefern sich diese Erkrankung auf die Erziehungsfähigkeit auswirken solle, werde weder vorgebracht, noch sei ein Defizit ersichtlich. Der Vorfall vom 30. März 2020 lege kein Defizit in der Erziehungsfähigkeit der Klägerin offen. Es sei ein einmaliger Unfall gewesen, der jeder betreu- enden Person passieren könne. Während des Zusammenlebens habe hauptsächlich die Klägerin C. betreut. Der Klägerin sei es weitestgehend möglich, C. persönlich zu betreuen, wohingegen dies dem Beklagten kaum möglich sei. Die Hauptbetreuung durch die Klägerin würde C. Kontinuität bieten, weil sie seit seiner Geburt hauptsächlich die Betreuung übernom- men habe. Beide Parteien seien gewillt, den Kontakt zwischen C. und dem anderen Elternteil zuzulassen. Unter Würdigung der gesamten Umstände sei C. für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die Obhut der Klägerin zu stellen (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids). In Bezug auf den persönlichen Verkehr hätten sich die Parteien bisher da- rauf geeinigt, dass C. jeweils abwechselnd von Freitagabend bis Sonntag- abend bzw. von Samstagmorgen bis Samstagabend beim Beklagten sei. Bis auf weiteres sei es dem Beklagten nur möglich, das Besuchsrecht für C. am Wochenende auszuüben. Die Klägerin arbeite jeden Samstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Damit C. möglichst persönlich betreut und der Kon- takt zu den Eltern des Beklagten aufrechterhalten werden könne, sei dem Beklagten das Besuchsrecht an jedem Samstag und an jedem zweiten Sonntag zuzusprechen. Der Wechsel der Obhut erfolge am Freitagabend, sodass der Schlafrhythmus von C. nicht gestört werde und der Wechsel ohne Zeitdruck erfolge. Die Parteien hätten sich übereinstimmend geäus- sert, dass C. problemlos eine Woche Ferien mit dem Beklagten verbringen könne. Entsprechend sei dem Beklagten schon vor der Schulpflicht von C. ein Ferienrecht von sieben Tagen zuzusprechen (E. 8.3 des angefochte- nen Entscheids). - 12 - 4.1.2. Der Beklagte beantragt die Zuweisung der alleinigen Obhut (Berufung, N. 55 ff.). Eventualiter beantragt er sodann die alternierende Obhut (vgl. Berufung, N. 96). In Frage stellt er zunächst die Erziehungsfähigkeit der Klägerin. Die Vorinstanz habe in Bezug auf die psychische Erkrankung der Klägerin den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Sie habe keine Arzt- berichte eingeholt, die offerierten Zeugen nicht angehört und kein Gutach- ten über die Erziehungsfähigkeit angeordnet. Zumindest die Diagnose der Klägerin müsste bekannt sein. Dabei genüge es nicht, auf die Wochenbett- depression zu verweisen. Es sei nicht an ihm aufzuzeigen, inwiefern sich die psychische Erkrankung der Klägerin auf ihre Erziehungsfähigkeit aus- wirke. An der Erziehungsfähigkeit der Klägerin sei zu zweifeln, da sich die Klägerin mit dem Wegzug ihres Unterstützungsnetzwerkes entledigt habe, auf welches sie bis anhin in Überforderungssituationen habe zurückgreifen können. In Bezug auf die notfallmässige Vorsprache im Kantonsspital R. hätte sich die Vorinstanz nicht einzig auf die Aussagen der Klägerin verlas- sen dürfen, sondern den Behandlungsbericht einholen müssen. C. könne nicht einzig mit der Feststellung, die Klägerin hätte ihn bisher persönlich betreut, in die Obhut der Klägerin gegeben werden. Hinzu komme, dass dies ohnehin unzutreffend sei, da seine Eltern während der arbeitsfreien Zeit der Klägerin immer wieder die Betreuung von C. übernommen hätten. Es sei ihm sodann möglich, C. persönlich zu betreuen. Er verfüge über eine mündliche Zusage seines Arbeitsgebers, wonach er sein Arbeitspensum zuerst auf 80 % und in der Folge auf 60 % reduzieren könne. C. habe eine tragende Beziehung zu seinen Grosseltern entwickelt, welche C. während der Dauer der Trennung zusammen mit ihm weiterhin ein kontinuierliches und stabiles Umfeld in der gewohnten räumlichen Umgebung bieten könn- ten. Der angeordnete persönliche Verkehr sei sodann unangemessen (Beru- fung, N. 88 ff.): Er arbeite am Freitagabend jeweils länger, wenn er noch Reinigungsarbeiten ausführen müsse. Wenn er C. bei der Klägerin abhole, verliere er aufgrund der Distanz zwischen den Wohnorten bereits Betreu- ungszeit mit C.. Die folgende Betreuung wäre dem Kindeswohl zuträglicher: Jedes Wochenende von Samstagmorgen, ab Arbeitsbeginn der Klägerin, bis Montag, Arbeitsende der Klägerin. Da die Klägerin an diesen Tagen in der Nähe arbeite, wäre die Übergabe in S. oder U. opportun. Er sei zudem bisher mindestens im gleichen Masse an der persönlichen Betreuung von C. beteiligt gewesen (Berufung, N. 98 ff.). Ein Ferienrecht von mindestens zwei Wochen pro Jahr sei unter diesen Umständen angemessen. 4.1.3. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort, zu N. 57 ff.), es gehe ihr heute gut. Die Einnahme von Medikamenten bedeute nicht zugleich eine psychische Erkrankung. Das einzige Beispiel, mit dem der Beklagte ihre mangelhafte Erziehungsfähigkeit aufzeigen wolle, erweise, dass sie als - 13 - umsichtige, verantwortungsbewusste, agierende und tatkräftige Mutter ge- handelt habe. Sie habe C. nicht zufolge Überforderung durch die Grossel- tern betreuen lassen, sondern während ihren berufsbedingten Abwesen- heiten. In T. habe sie ein wesentlich breiter abgestütztes Netzwerk als in S., das sie in den Zeiten, in welchen sie auf Unterstützung durch Dritte an- gewiesen sei (z. B. während ihrer arbeitsbedingten Abwesenheiten), unter- stütze. C. werde ohnehin weitgehend von ihr persönlich betreut. Die Klägerin führt weiter aus (Berufungsantwort, zu N. 73 ff.), C. sei noch ein Kleinkind und auf ihre persönliche Betreuung angewiesen. Sie habe ihn seit der Geburt betreut und erzogen und sei seine Hauptbezugsperson. Die persönliche Betreuung von C. sei weitgehend durch sie erfolgt. Die Gros- seltern hätten nicht einen derart bedeutenden Betreuungsanteil, wie der Beklagte glaubhaft machen wolle, wahrgenommen. Die Frage einer Dritt- betreuung stelle sich bei ihr nicht. Der Beklagte habe es sodann unterlas- sen, ein solides Betreuungskonzept vorzulegen. Der Beklagte könne es zudem sicherlich richten (Berufungsantwort, zu N. 88 ff.), dass er mit seinen Reinigungsarbeiten am Fahrzeug am Freitag jeweils zeitig abschliessen könne, so dass er im Regelfall C. am Freitag- abend betreuen könne. Die Vorinstanz sei bei der Festlegung des persön- lichen Verkehrs bemüht gewesen, einerseits dem Wunsch des Beklagten, C. möglichst oft zu betreuen und andererseits der beruflichen Situation der Klägerin (Samstag als Arbeitstag) Rechnung zu tragen. Die Regelung würde auch den Kontakt von C. zu dessen Grosseltern ermöglichen. Die Vorinstanz habe mit der Festlegung eines Ferienrechts von 7 Tagen dem Wunsche der Parteien – auch demjenigen des Beklagten – entsprochen. 4.2. Die Obhut nach Art. 298 Abs. 2 ZGB umfasst die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusam- menhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (SCHWEN- ZER/COTTIER, in: BSK-ZGB, a.a.O., N. 4 zu Art. 298 ZGB; BGE 142 II 612 E. 4.1). Leitprinzip für den Entscheid über die Obhut ist das Kindeswohl, während die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Die Anordnung der alternierenden Obhut stellt bei einem entsprechenden An- trag den Regelfall dar, sofern sich diese tatsächlich verwirklichen lässt (Ent- scheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 14. Februar 2022 [ZSU.2021.228], E. 3.1). Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Praxis eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien zu ent- scheiden ist, ob die alternierende Obhut angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 und 142 III 612 E. 4). Danach kommt die alternie- rende Obhut grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnah- - 14 - men und gegenseitige Information. Insofern setzt die praktische Umset- zung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fä- hig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne weiteres ge- schlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwi- schen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindes- wohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisheri- gen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung not- wendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfü- gung steht; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremd- betreuung auszugehen. Die weiteren Beurteilungskriterien sind oft vonei- nander abhängig; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den kon- kreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Ko- operationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohn- orten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 5A_312/2019 E. 2.1.2). Sind die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut gegeben, haben beide Eltern grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn ein El- ternteil in der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig war, sich aber in Zukunft durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte. Abzustellen ist darauf, in welchem Ausmass ein Elternteil in Zukunft für die Kinderbetreuung verfügbar sein wird (vgl. BGE 5A_888/2016 E. 3.3.2). Eine alternierende Obhut liegt vor und kann angeordnet werden, wenn die (die elterliche Sorge gemeinsam ausüben- den) Eltern die Kinderbetreuung zu mehr oder weniger gleichen Teilen übernehmen, wobei die Betreuungszeiten in Tagen, Wochen oder Monaten bestimmt werden können (BGE 5A_46/2015 E. 4.4.3; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013 [BBl 2014 529 ff.], S. 564). Die Lehre und die Recht- sprechung gehen bei der alternierenden Obhut von einem erforderlichen Mindestbetreuungsanteil von ca. 25 %-30 % (MAIER/VECCHIÈ, Geteilte Ob- hut um jeden Preis?, in: AJP 2022 S. 696 ff., S. 707) oder mindestens acht Tagen pro Monat inkl. Ferien aus (VETTERLI, in: FamKommentar Scheidung [FamKomm.], Bd. I, 4. Aufl., Bern 2022, N. 1g zu Art. 176 ZGB). Bei einem - 15 - Betreuungsanteil des einen Elternteils von 39 % darf dem anderen Eltern- teil die Alleinobhut nicht zugesprochen werden; es ist zwingend die alter- nierende Obhut anzuordnen (BGE 5A_722/2020 E. 3.4). 4.3. Die Vorinstanz bejahte die Erziehungsfähigkeit bei beiden Parteien. Der Beklagte bestreitet die vorinstanzliche Feststellung hinsichtlich der Kläge- rin. Da nach dem Gesagten (E. 4.2 hiervor) die Erziehungsfähigkeit Grund- voraussetzung für die Ausübung der Obhut ist, ist zunächst diese zu prüfen und in der Folge auf die weiteren Kriterien für die Regelung der Obhut ein- zugehen. 4.3.1. 4.3.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz verlangt vom Gericht, den Sachverhalt be- züglich der Kinderbelange so weit und so lange zu erforschen, bis über die rechtserheblichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (BGE 5A_28/2020 E. 3.1). Das Gericht ist jedoch nicht gezwungen, von Amtes wegen alle Elemente aufzunehmen, welche die Regelung über die Kinder allenfalls beeinflussen könnten (BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm., a.a.O., N. 16 zu Art. 133 ZGB). Wie das Beweisführungsrecht schliesst der Untersuchungsgrundsatz eine vorweggenommene Würdigung von Beweis- anerbieten nicht aus (BGE 5A_28/2020 E. 3.1). Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Streitentscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (BGE 146 III 73 E. 5.2.2). Im summarischen Verfahren geht es sodann darum, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGE 5A_444/2008 E. 2.2, 5A_22/2010 E. 4.4.2). Solche besonderen Um- stände liegen bei erhärtetem Verdacht auf Missbrauch in allen Formen, bei massiven Auseinandersetzungen sowie bei einer vollständigen Weige- rungshaltung einer Partei betreffend die Besuchsrechtsausübung vor (BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., N. 17 zu Art. 133 ZGB). 4.3.1.2. In Bezug auf ihre psychische Verfassung führte die Klägerin anlässlich der Parteibefragung aus (act. 109 f., 113), es gehe ihr tipp topp. Sie habe nach der Geburt eine Wochenbettdepression gehabt. Nachdem sie mit dem Be- klagten und ihrer Hebamme darüber gesprochen habe, sei sie umgehend zur Psychologin gegangen. Im November 2021 habe sie die Psychologin erneut kontaktiert, um ihr von der Affäre des Beklagten zu erzählen. Sie sei derzeit nicht in Behandlung, aber nehme seit November 2021 wieder Me- dikamente. Zuerst habe sie diese absetzen wollen, aber dann gedacht, - 16 - dass es während der Scheidungsphase sinnvoll wäre, sie weiterhin zu neh- men. Die Klägerin vermochte mit diesen Ausführungen glaubhaft zu machen, dass ihr gesundheitlicher Zustand heute stabil ist. Anzeichen, die gegen diese Annahme sprechen, sind nicht ersichtlich; die Einnahme von antide- pressiven Medikamenten vermag diese Einschätzung nicht per se in Zwei- fel zu ziehen. Die erneute Kontaktaufnahme mit ihrer Psychologin letzten Jahres indiziert, dass sie sich ihres psychischen Zustandes bewusst ist, eine mögliche Überlastung frühzeitig erkennt und bereit ist, professionelle Hilfe zu beanspruchen. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung führt, wie der Beklagte selbst vorbringt (Berufung, N. 65), nicht ohne weiteres zur Verneinung der Erziehungsfähigkeit. Der Beklagte macht indessen keine substantiierten Ausführungen dazu, ob und wie die angebliche psychische Krankheit der Klägerin ihre Erziehungsfähigkeit bis anhin beeinträchtigte. Vielmehr führt er selbst aus (Beilage 26a, eingereicht anlässlich der Ver- handlung vom 24. Mai 2022; vgl. act. 111), dass die Klägerin eine gute Mutter sei und gut zu C. schaue. Der Umstand, dass der Beklagte der Klä- gerin während seiner Arbeitszeit bisher die Betreuung von C. hauptsächlich überlassen hat (act. 110), spricht dafür, dass er bislang keine Bedenken betreffend die Erziehungsfähigkeit der Klägerin hatte, andernfalls er mit der gelebten Betreuungssituation wohl nicht einverstanden gewesen wäre. Die Möglichkeit der Fremdbetreuung dient sodann der Entlastung der Eltern und wird von vielen in Anspruch genommen. Sie ist grundsätzlich kein An- zeichen für eine fehlende Erziehungsfähigkeit oder Überforderung. Selbst wenn die Klägerin tatsächlich auf ein Unterstützungsnetzwerk angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich, dass sie dieses an ihrem neuen Wohnort nicht hat und auf die Eltern des Beklagten angewiesen ist: Die Klägerin hat eine regelmässige Fremdbetreuung während ihrer arbeitsbedingten Abwesen- heit organisieren können (act. 107) und verfügt auch sonst über ein grosses Netzwerk (Berufungsantwort, zu N. 60.4). Sie ist folglich fähig, während ih- rer Abwesenheit eine Betreuung für C. zu organisieren. Damit fehlt es an ernsthaften Anzeichen dafür, dass die Erziehungsfähigkeit der Klägerin ein- geschränkt ist. Inwiefern weitere Abklärungen hinsichtlich des psychischen Zustandes der Klägerin erforderlich wären, ist daher nicht ersichtlich. Kein anderes Ergebnis ist von der beantragten Befragung der Eltern des Beklag- ten zu erwarten, zumal von ihnen keine fachliche Auskunft zum Gesund- heitszustand der Klägerin zu erhalten ist und die von ihnen geleistete Fremdbetreuung als erstellt erachtet werden kann. Betreffend den Vorfall vom 30. März 2022 sind die Schilderung der Klägerin (act. 88) sowie die diesbezüglichen Schlüsse der Vorinstanz nachvollziehbar. Dieser soweit ersichtlich singuläre Spitalbesuch, über den der Beklagte umgehend infor- miert wurde, ist nicht geeignet die Erziehungsfähigkeit der Klägerin in grundsätzlicher Weise in Frage zu stellen. Auch die Einholung des Arztbe- richtes war nicht erforderlich, zumal es C. nach der Untersuchung unbe- - 17 - strittenermassen gut ging (act. 88) und von einem solchen für die vorlie- gend streitigen Belange daher keine neuen Kenntnisse zu erwarten waren. In Bezug auf die Anordnung eines Gutachtens ist festzuhalten, dass keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche die Anordnung eines Sach- verständigengutachtens rechtfertigen würden. Ein entsprechender Antrag wurde vom Beklagten denn auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht ge- stellt. Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens sowie der vorge- nannten Arztberichte würde damit das Verfahren nicht nur wesentlich ver- zögern, sondern würde auch an der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit nichts ändern. Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen – ohne Abnahme der entsprechenden Beweise – die Erziehungsfähigkeit der Klägerin als gegeben erachtete, ist somit nicht zu beanstanden. Es ist da- her mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass beide Parteien gleicher- massen erziehungsfähig sind. 4.3.2. Die Klägerin führte anlässlich der Verhandlung aus, dass sie mit der Aus- weitung der Betreuungszeit des Beklagten einverstanden sei (act. 108). Der Beklagte und seine Eltern dürften C. jederzeit sehen. Der Beklagte führte sodann aus (act. 112), er habe auch daran gedacht, einen zusätzli- chen Tag zu übernehmen, wenn er nicht die volle Obhut erhalten würde. Er würde diesfalls einen Tag weniger arbeiten. Aus den Unterlagen ist ersicht- lich, dass es bei der Umsetzung des bis anhin vereinbarten Besuchsrechts teilweise zu Schwierigkeiten gekommen ist (vgl. Beilagen 26b und 26c, ein- gereicht anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022) und insbesondere der Beklagte einen rauen Umgangston pflegt (Beilagen 24, 25a, 25b, 26b – 26d, eingereicht anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022). Ihnen ist jedoch auch zu entnehmen, dass die Parteien in Bezug auf administrative Belange – wie bspw. die Wohnungssuche der Klägerin – kooperieren (Bei- lagen 22a-22f, eingereicht anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022). Die aus den Akten ersichtlichen elterlichen Konflikte sind begrenzte Kon- flikte, die weder eskalierten noch auf andere Bereiche übergriffen bzw. sämtliche Lebensbereiche erfassen. Die Parteien sind folglich betreffend Kinderbelange ausreichend in der Lage zu kommunizieren und zu koope- rieren. 4.3.3. Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten ist festzuhalten, dass zwischen den Wohnorten der Parteien ungefähr eine halbe Stunde Fahrzeit liegt (vgl. www.google.ch/maps). Bis zur Einschulung von C. (August 2024) ist die Distanz zwischen den elterlichen Wohnorten grundsätzlich nicht ein ent- scheidender Faktor. Eine halbstündige Fahrt ist für ein dreijähriges Kind grundsätzlich als zumutbare Belastung zu werten. Ferner arbeitet die Klä- gerin bis auf weiteres in Entfelden und damit in der Nähe des Wohnortes des Beklagten (vgl. act. 107); sie hat die Strecke am Montag und am Sams- tag daher ohnehin zu fahren. Ein mehrmaliger Wechsel losgelöst von den - 18 - Arbeitszeiten der Klägerin erscheint aber angesichts des damit verbunde- nen Zeit- und Koordinationsaufwandes nicht opportun, zumal die Übergabe bereits zu Unstimmigkeiten geführt hat (E. 4.3.2 hiervor). Die geographi- sche Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien spricht daher tenden- ziell gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut. 4.3.4. In Bezug auf die Betreuungssituation vor der Trennung ist insoweit unstrei- tig, dass der Beklagte einem 100 %-Pensum (von Montag bis Freitag) nachging, währenddem die Klägerin lediglich eine Teilzeiterwerbstätigkeit (Montag und Samstag) ausübte (act. 9, 42, 106 f.). Die Klägerin führte vor Vorinstanz aus, C. sei immer bei ihr gewesen (act. 9, 91 ff., 106 f., 128). Die Schwiegereltern hätten C. betreut, als sie arbeiten ging oder wenn sie Termine hatte. Samstags hätte eigentlich der Beklagte C. betreut, ausser wenn er für ein Fotoshooting oder fürs Töff fahren weg gewesen sei. Der Beklagte führt dazu zunächst aus, die Klägerin habe C. während ihrer ar- beitsfreien Zeit und der arbeitsbedingten Abwesenheit immer wieder in die Obhut der Grosseltern gegeben (act. 43). Anlässlich der Parteibefragung führte er aus, es sei während des Zusammenlebens so gewesen, wie es die Klägerin erklärt habe (act. 110). Sie habe den Tag durch zu C. geschaut und er habe gearbeitet. Sein Arbeitstag beginne um 4:30 Uhr und dauere bis ca. 17:00 Uhr – 18:00 Uhr (act. 116; Berufung, N. 142). Er habe sams- tags geschaut. Es sei nie so gewesen, dass er seinen Eltern gesagt habe, sie sollen ihn nehmen und er wolle Zeit für sich haben. Seine Eltern hätten ihn manchmal gefragt, ob sie C. einen Tag haben könnten. Dann sei er natürlich auch gerne Töff fahren gegangen. Im Berufungsverfahren führt der Beklagte aus (Berufung, N. 76 ff.), die Klägerin habe C. nicht überwie- gend persönlich betreut. Mit Blick auf die Befragung des Beklagten ist festzustellen, dass dieser im grossen Ganzen die von der Klägerin unmittelbar zuvor geschilderte Be- treuungssituation persönlich bestätigte und diese lediglich in seinen schrift- lichen Eingaben in Frage stellte. Da der Beklagte sodann primär geltend macht, "die Grosseltern [hätten] während der arbeitsfreien Zeit der [Kläge- rin] immer wieder die Betreuung von C. übernommen" (Berufung, N. 76), ist anzunehmen, dass der Beklagte bis anhin unter der Woche kaum Be- treuungsarbeit geleistet hat. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Arbeitszeiten der Parteien erscheinen die übereinstimmenden persönli- chen Aussagen der Parteien als glaubhaft. Es ist folglich davon auszuge- hen, dass C. von Dienstag bis Freitag hauptsächlich von der Klägerin be- treut wurde und die Eltern des Beklagten C. sowohl während der arbeits- bedingten Abwesenheiten der Klägerin am Montag als auch teilweise wäh- rend der arbeitsfreien Zeit beider Parteien auf C. aufgepasst haben. In Wür- digung all dieser Umstände ist als erstellt zu erachten, dass die Klägerin C. während des ehelichen Zusammenlebens hauptsächlich betreute und die- ser im Vergleich zur Zeit des Zusammenlebens der Parteien gegenwärtig - 19 - nicht weniger durch den Vater betreut wird. Daran vermag die von beiden Parteien beanspruchte Fremdbetreuung durch die Eltern des Beklagten nichts zu ändern. 4.3.5. Es ist sodann zu prüfen, ob die Parteien ausreichend in der Lage sind, den dreijährigen C. im Rahmen der alleinigen oder alternierenden Obhut per- sönlich zu betreuen. Vorab ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beklagten bei Kleinkindern und grundschulpflichtigen Kindern die Möglich- keit der persönlichen Betreuung grundsätzlich beachtlich ist (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 12. Dezember 2022 [ZSU.2022.51], E. 3.2) und diese – unabhängig vom Alter des Kindes – zumindest in Rand- zeiten möglich sein muss. Der Klägerin ist es nach den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz weitestgehend möglich, C. persönlich zu betreuen (E. 7.3 des angefochte- nen Entscheids). Der Beklagte ist sodann der Meinung, dass es auch für ihn – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – möglich wäre, C. im Rah- men einer alleinigen Obhut zu betreuen (Berufung, N. 82 i.V.m. act. 44 ff.). Er verfüge über eine mündliche Zusage seines Arbeitsgebers, wonach er sein 100 %-Arbeitspensum zuerst auf 80 % und in der Folge auf 60 % re- duzieren könne (Berufung, N. 80, act. 46 und 111 f.). Seine Eltern würden für die Betreuung von C. während seiner arbeitsbedingten Abwesenheit zur Verfügung stehen. An der Hauptverhandlung führte er ferner aus, er habe noch nie gross mit dem Vorgesetzten über die Pensumsreduktion gespro- chen (act. 112 f.). Letzterer habe gesagt, man könne zusammensitzen, wenn es soweit sei. Jetzt hätten sie aber nichts geplant. Bei einem zusätz- lichen Betreuungstag würde er C. entweder am Montag oder am Freitag bzw. "so wie es das Geschäft sagt, was am besten wäre" (act. 112) be- treuen. Aufgrund der vagen Angaben des Beklagten in Bezug auf eine all- fällige Pensumsreduktion und der nach seinen mündlichen Ausführungen unverbindlichen Äusserungen seines Arbeitsgebers ist nicht davon auszu- gehen, dass der Beklagte zeitnah seine Arbeitstätigkeit im behaupteten Umfang reduzieren kann bzw. wird. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht von einem konkreten und valablen Betreuungskonzept ausgegangen werden. Während der unterwöchigen arbeitsbedingten Abwesenheit wäre C. tagsüber ausschliesslich fremdbetreut. Demgegenüber kann die in ei- nem 30 %-Pensum erwerbstätige Klägerin, die bis anhin C. hauptsächlich betreute, von Dienstag bis Freitag die ganztägige persönliche Betreuung von C. gewährleisten und muss in dieser Zeit nur im Ausnahmefall auf Fremdbetreuung zurückgreifen. Was die Betreuung in den Randzeiten an- belangt, könnte der Beklagte in Anbetracht seiner Arbeitszeiten C. lediglich ab ca. 18:00 Uhr betreuen, am Morgen aufgrund seines frühen Arbeitsbe- ginns jedoch nicht (Berufung, N. 142). Aufgrund seines Berufes als Chauf- feur und der damit einhergehenden Distanz zum Aufenthaltsort von C. ist - 20 - alsdann zu bedenken, dass es dem Beklagten – im Gegensatz zur Kläge- rin, die in der Nähe arbeitet – während den Wochentagen schwerfallen würde, seiner Betreuungsverantwortung, z. B. bei einem krankheitsbeding- ten Ausfall der Fremdbetreuung, kurzfristig und auf Abruf nachgehen zu können (vgl. MEIER/VETTERLI, a.a.O., N. 1g zu Art. 176 ZGB). Der Beklagte vermag daher nicht glaubhaft zu machen, dass er – bei Anordnung der al- leinigen Obhut – die Betreuung von C. auch nur in den Randzeiten weitge- hend selber wahrnehmen kann. Unter diesen Umständen kann nicht von der Gleichwertigkeit der Fremd- und Eigenbetreuung ausgegangen wer- den. Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte im Rahmen der alternieren- den Obhut ferner eine wöchentliche Betreuungszeit von Samstagmorgen, ab Arbeitsbeginn der Klägerin, bis Montag, Arbeitsende der Klägerin (Be- rufung, N. 94 und 96). Der Beklagte würde damit einen Betreuungsanteil von rund einem Drittel (58.5 Stunden / 168 Stunden,) wahrnehmen (Betreu- ung von Samstagmorgen, 8:30 Uhr [act. 107], bis am Montagabend, um ca. 19:00 Uhr [act. 107]), was für die Anordnung einer alternierenden Obhut grundsätzlich knapp genügen würde. Die Wochenenden haben im familiären Zusammenleben eine zentrale Be- deutung. Es sollte daher grundsätzlich kein Elternteil von der Betreuung des Kindes an den Wochenenden kategorisch ausgeschlossen werden. Bei der alternierenden Obhut sind, unter Vorbehalt einer berufsbedingt ab- weichenden Regelung, die Betreuungsanteile folglich so festzulegen, dass grundsätzlich beide Eltern in vergleichbarem Ausmass Wochenendtage mit dem Kind verbringen können (BGE 5A_888/2016 E. 4.1). Weil die Klägerin lediglich am Samstag arbeitet, erscheint die von der Vorinstanz getroffene Regelung, bei welcher jeder Elternteil die Betreuung von C. alternierend jeden zweiten Sonntag zugestanden wurde, situationsangemessen und es ist ihr im Vergleich zur vom Beklagten vorgeschlagenen Lösung den Vor- zug zu geben. Hinsichtlich der Erweiterung der Betreuung bis am Montag- abend ist anzumerken, dass sich der dreijährige C. – aufgrund der bis zur Trennung gelebten Betreuung – zwar gewohnt ist, von den Eltern des Be- klagten betreut zu werden. Die Betreuung durch den Beklagten selbst würde jedoch lediglich rund eine Stunde dauern, weil der Beklagte C. al- tersentsprechend um ca. 19:00 Uhr der Klägerin zu übergeben hätte. Dem- gegenüber ist es der Klägerin möglich, C. am Montagmorgen zu betreuen. Da C. zudem jeden zweiten Sonntag mit der Klägerin verbringt, erscheint in diesen Wochen der erneute Betreuungswechsel angesichts des damit verbundenen Koordinationsaufwandes aus Praktikabilitätsgründen ohne- hin nicht angezeigt. Damit fehlt es auch in diesem Fall an der erforderlichen Mindestbetreuungszeit für die Anordnung der alternierenden Obhut. - 21 - 4.3.6. Die Vorinstanz bemerkte betreffend die familiären Verhältnisse vor allem (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids), dass die Eltern des Beklagten wichtige Bezugspersonen für C. seien. Diese Beziehung wird von der Klä- gerin nicht in Frage gestellt. Die Grosseltern-Kind-Beziehung vermag je- doch am Umstand, dass der Beklagte als Vater von C. während den von ihm beantragten Betreuungszeiten nicht (genügend) zur Verfügung steht, nichts zu ändern. Die Aufrechterhaltung dieser familiären Beziehung scheint denn auch bei Anordnung der alleinigen Obhut der Klägerin nach wie vor möglich: Anlässlich der Parteibefragung war die Klägerin damit ein- verstanden, dass C. gelegentlich von den Eltern des Beklagten betreut wird (act. 108) und auch der Beklagte führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass seine Eltern C. seit der Trennung mehrmals unter der Woche sehen konnten (vgl. act. 45). Die Einbettung von C. in das bisherige soziale Um- feld scheint daher ohne weiteres gewährleistet. 4.3.7. In einer Gesamtwürdigung kann folgendes festgestellt werden: Beide Par- teien sind erziehungsfähig und in der Lage, in Kinderbelangen in einem genügenden Ausmass zu kooperieren und zu kommunizieren. Die geogra- phische Situation der Parteien spricht allerdings tendenziell gegen die An- ordnung einer alternierenden Obhut. Die Klägerin vermochte zudem glaub- haft zu machen, dass sie vor der Trennung vom Beklagten C. hauptsächlich betreute und der Beklagte lediglich in untergeordnetem Umfang Betreu- ungsaufgaben wahrnahm. Der Beklagte vermochte sodann nicht glaubhaft darzulegen, dass er – bei Anordnung der alleinigen oder alternierenden Obhut – für die Betreuung des dreijährigen C. derzeit ausreichend persön- lich zur Verfügung steht bzw. dass er dies in absehbarer Zeit sein wird. Auch die Stabilität der sozialen Umstände ist aufgrund der nach wie vor gelebten Beziehung zu den Eltern des Beklagten nicht durch eine Obhuts- zuteilung an die Klägerin gefährdet und spricht daher nicht für eine Zutei- lung an den Vater. Die Voraussetzungen für eine Obhutsumteilung an den Beklagten bzw. für die Anordnung einer alternierenden Obhut sind folglich nicht gegeben. Nach dem Gesagten ist daher von der Richtigkeit der vo- rinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung auszuge- hen, weshalb der Beklagte mit seinen Vorbringen betreffend die Obhutszu- teilung nicht durchdringt und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.4. 4.4.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegen- seitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des - 22 - konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr den Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spie- len können (BGE 131 III 209 E. 5). In Betracht zu ziehen sind ferner das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtig- ten, die Beziehung der Eltern untereinander, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand (vgl. SCHWENZER/COT- TIER, a.a.O., N. 10 zu Art. 273 ZGB; BGE 5A_290/2020 E. 2.3). Die Ge- richte gehen im allgemeinen in ihrer am Kindeswohl ausgerichteten Praxis davon aus, ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Feri- enrecht von zwei bis drei Wochen pro Jahr sei bei Kindern nach dem Klein- kindalter im Lichte des Kindeswohls angemessen und bilde im Hinblick auf spezielle Fälle (z.B. Alter des Kindes, Wohnsituation und Arbeitszeiten des nicht obhutsberechtigten Ehegatten, Gesundheitszustand des Kindes etc.) den Ausgangspunkt (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 15 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen auf die Praxis). Das Gericht hat sich in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern ha- ben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten (BGE 130 III 585 E. 2.1). Entsprechend setzt sich das Gericht dem Vorwurf der Willkür aus, wenn es einfach auf das "Gerichtsübliche" oder auf eine Praxis verweist, obwohl die Besonderheiten des Einzelfalles ins Auge springen (BGE 144 III 10 Erw. 7.2). Das Holen und Bringen des Kindes gehört grundsätzlich zu den Pflichten des Besuchsberechtigten. Auch für die mit dem Besuchsrecht verbundenen Kosten muss grundsätzlich der Besuchsberechtigte aufkommen (BÜCHLER, FamKomm., a.a.O., N. 30 f. zu Art. 273 ZGB). Eine abweichende Kosten- verteilung ist zulässig, wenn sie namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden (BGE 5A_288/2019 E. 5.5, 5A_292/2009 E. 2.3.1.3). 4.4.2. Der Beklagte beantragt – wie bereits ausgeführt – ein wöchentliches Be- suchsrecht von Samstagmorgen, ab Arbeitsbeginn der Klägerin, bis Mon- tag, Arbeitsende der Klägerin (Berufung, N. 94 und 96). In Bezug auf die Betreuung am Montag und an jedem Sonntag kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 4.3.5 hiervor). Soweit der Beklagte die Übergabe am Freitagabend in Frage stellt, setzt er sich mit der diesbezüg- lichen, nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz betreffend Schlaf- rhythmus von C. und Zeitdruck für die Parteien (E. 8.3. des angefochtenen - 23 - Entscheids) nicht auseinander. Das von der Vorinstanz angeordnete Be- suchsrecht des Beklagten ist daher grundsätzlich wie im angefochtenen Entscheid angeordnet zu belassen. 4.4.3. Vor dem Hintergrund, dass C. gemäss den übereinstimmenden Parteibe- hauptungen problemlos eine Woche Ferien mit dem Beklagten verbringen kann (act. 109, 112), ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte nicht eine weitere Ferienwoche im Jahr übernehmen könnte. Diese Regelung er- scheint insbesondere auch situationsgerecht, da die Klägerin selbst ein 14- tägiges Ferienrecht beantragte (vgl. Prozessgeschichte, Ziff. 2.1). Nach- dem C. jedoch bis anhin lediglich eine halbe Woche Ferien mit dem Be- klagten verbracht hat (act. 109), dürfen diese Wochen – insbesondere unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitverständnisses – nicht zusammenhän- gend beansprucht werden. 4.4.4. Der Beklagte bringt vor, er arbeite am Freitagabend jeweils länger, wenn er noch Reinigungsarbeiten ausführen müsse. Die Vorinstanz habe in E. 8.3 ihres Entscheids festgehalten, dass die Klägerin C. diesfalls seinen Eltern am Wohnsitz des Beklagten zu übergeben habe. Letzteres sei im Urteilsdispositiv nicht festgehalten und die Klägerin weigere sich aufgrund dessen, C. am Freitagabend an den Wohnsitz des Beklagten zu bringen (Berufung, N. 90). Aus der vom Beklagten zitierten vorinstanzlichen Erwä- gung geht nicht klar hervor, ob darin lediglich die bisherige einvernehmliche Praxis der Parteien wiedergegeben oder diese Praxis auch zur richterlichen Regelung gemacht werden soll. Jedenfalls hat es sich in der Vergangenheit offenbar bewährt, dass die Klägerin C. am Freitagabend zum Beklagten oder – wenn dieser noch nicht zu Hause ist – zu seinen Eltern bringt (act. 108 und 111). Diese Lösung ist für C. beständiger und mit weniger Stress verbunden, als wenn der Beklagte ihn am Freitagabend, je nachdem, wann er sich vom Geschäft lösen kann, zu stets unterschiedlichen Zeiten und teilweise erst spät abholt. Entsprechend ist das Urteilsdispositiv in diesem Sinne zu ergänzen. Da die alternierende Übergabe an den Samstagen nach Arbeitsschluss der Klägerin erfolgt und diese in der Nähe des Wohnortes des Beklagten arbei- tet, ist die Klägerin aus Praktikabilitätsgründen an diesen Tagen zu ver- pflichten, C. am Samstagnachmittag am Wohnort des Beklagten abzuho- len. Demgegenüber wird der Beklagte verpflichtet, C. an den Sonntagen, an welchen das Besuchsrecht stattfindet, zur Klägerin zurückzubringen. - 24 - 5. 5.1. Der Beklagte ficht die vorinstanzliche Regelung sowohl des Kindes- als auch des Ehegattenunterhalts an. 5.2. Die Vorinstanz ermittelte die vom Beklagten geschuldeten Unterhaltsbei- träge nach der (zweistufigen) Methode der Existenzminima mit Über- schussverteilung (BGE 147 III 293 E. 4.5). Auf die diesbezüglichen rechtli- chen Ausführungen in E. 9.3 des angefochtenen Entscheids kann grund- sätzlich verwiesen werden. Die Vorinstanz bildete zwei Phasen (E. 9.5.2 des angefochtenen Ent- scheids): Phase 1 vom 1. Januar 2022 bis am 31. März 2022 und Phase 2 ab 1. April 2022. Das Einkommen des Beklagten bestimmte die Vorinstanz mit monatlich Fr. 4'920.00 (E. 9.4 des angefochtenen Entscheids), dasjenige der Klägerin mit Fr. 1'115.00 (E. 9.6 des angefochtenen Entscheids). C. rechnete die Vorinstanz die Kinderzulagen von Fr. 200.00 an (E. 9.8 des angefochtenen Entscheids). Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien bestimmte die Vo- rinstanz für den Beklagten (E. 9.5 des angefochtenen Entscheids) mit Fr. 2'088.45 (Phase 1; Grundbetrag Fr. 1'200.00; Mietkosten Fr. 500.00; Krankenkassenprämie Fr. 218.45; Steuern Fr. 170.00) bzw. mit Fr. 2'448.45 (Phase 2; neu Mietkosten Fr. 1'000.00 und Steuern Fr. 30.00), für die Klägerin (E. 9.7 des angefochtenen Entscheids) mit Fr. 1'975.75 (Phase 1; Grundbetrag Fr. 1'200.00; Mietkosten Fr. 250.00; Krankenkasse Fr. 345.75; auswärtige Verpflegung Fr. 40.00; Arbeitsweg Fr. 35.00; Steu- ern Fr. 105.00) bzw. mit Fr.2'850.75 (Phase 2; neu Mietkosten Fr. 1'040.00; auswärtige Verpflegung Fr. 80.00; Arbeitsweg Fr. 170.00; Steuern Fr. 15.00) und für C. (E. 9.9 des angefochtenen Entscheids) mit Fr. 764.85 (Phase 1; Grundbetrag Fr. 400.00; Mietkostenanteil Fr. 250.00; Kranken- kassenprämie Fr. 69.85; Steuern Fr. 45.00) bzw. mit Fr. 934.85 (Phase 2; neu Drittbetreuungskosten Fr. 200.00; Steuern Fr. 15.00). Die Leistungsfähigkeit des Beklagten bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 2'831.55 (Phase 1) bzw. Fr. 2'471.55 (Phase 2; E. 9.10 des angefoch- tenen Entscheids). Bei der Klägerin resultierte ein Manko von Fr. 860.75 (Phase 1; E. 9.10.1 des angefochtenen Entscheids) bzw. von Fr. 1'735.75 (Phase 2; E. 9.10.2 des angefochtenen Entscheids). Nach Abzug der Existenzminima der Parteien und des Barbedarfs von C. verblieb in der ersten Phase ein Überschuss von Fr. 1'405.90, welchen die Vorinstanz nach grossen und kleinen Köpfen verteilte (je Fr. 562.38 für die - 25 - Parteien, Fr. 281.19 für C.). In der Folge berechnete die Vorinstanz in der ersten Phase (E. 9.10.1 des angefochtenen Entscheids) für C. einen Bar- unterhalt von Fr. 845.00 (Barbedarf Fr. 764.85 – Kinderzulagen Fr. 200.00 + Überschussanteil Fr. 281.91) sowie einen Betreuungsunterhalt von Fr. 860.00 (Existenzminimum Klägerin Fr. 1'975.75 – Einkommen Klägerin Fr. 1'115.00). Für die Klägerin persönlich errechnete sie einen Unterhalt von Fr. 560.00. In der zweiten Phase verblieb hingegen nach Abzug des Barbedarfs von C. kein Überschuss. In der Folge berechnete die Vorinstanz in der zweiten Phase (E. 9.10.2 des angefochtenen Entscheids) für C. einen Barunterhalt von rund Fr. 735.00 (Barbedarf Fr. 934.85 – Kinderzulagen Fr. 200.00) so- wie einen Betreuungsunterhalt von Fr. 1'735.00 (Existenzminimum Fr. 2'850.75 – Einkommen Fr. 1'115.00). 5.3. 5.3.1. Die Vorinstanz erwog zum Einkommen des Beklagten, er erziele einen Net- tolohn von monatlich Fr. 5'415.00. Er erhalte Tagesspesen in Höhe von durchschnittlich Fr. 495.00, die bei den Berufsauslagen ihre Berücksichti- gung finden würden, folglich müssten sie vom relevanten Einkommen ab- gezogen werden. Daraus folge ein massgebliches Einkommen von Fr. 4'920.00 (Fr. 5'415.00 – Fr. 495.00; E. 9.4.2 des angefochtenen Ent- scheids). Ferner berücksichtigte die Vorinstanz in der Bedarfsberechnung des Beklagten Fr. 200.00 für die auswärtige Verpflegung. Es könnten bei der Bedarfsrechnung maximal Fr. 10.00 pro Tag und insgesamt Fr. 200.00 pro Monat bei den Kosten für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden. Die Differenz zwischen den monatlichen Tagespesen von Fr. 495.00 und den Kosten für die auswärtige Verpflegung von maximal Fr. 200.00, ausmachend Fr. 295.00, sei grundsätzlich dem Einkommen an- zurechnen (E. 9.5.3.3. des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte bringt in Bezug auf die ausbezahlten Spesen vor (Berufung, N. 138 ff.), massgeblich sei einzig, inwieweit diese bei ihm effektiv anfallen würden. Die Klägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt, dass er die ausbezahlten Spesen auch effektiv benötige. Er habe bereits anläss- lich der Parteibefragung ausgeführt, dass er von seinem Chef angewiesen worden sei, auf seinen Routen keine Umwege zu fahren, weshalb er sich jeweils auf Autobahnraststätten verpflege, was teurer sei (Berufung, N. 141 mit Verweis auf act. 116). Er habe mit den Spesen zudem mindestens zwei Hauptmahlzeiten zu decken. 5.3.2. In Bezug auf Spesenentschädigungen gilt der allgemeine Grundsatz, dass diese nur dann nicht zum Einkommen gehören, wenn damit Auslagen er- setzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung - 26 - tatsächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unab- hängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil be- handelt werden (BGE 5A_627/2019 E. 3.3; Urteile des Obergerichts, 5. Zi- vilkammer, vom 30. Mai 2022 [ZSU.2022.6], E. 7.1.2, und vom 19. Septem- ber 2022 [ZSU.2022.138], E. 3.2.2; BRÄM/HASENBÖHLER, in: Das Familien- recht, Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 72 zu Art. 163 ZGB; GLOOR/SPYCHER, in: BSK-ZGB, a.a.O., N. 7 zu Art. 125 ZGB). 5.3.3. Die Höhe des durchschnittlichen Einkommens von monatlich Fr. 5'415.00 (inkl. Spesen) wird von den Parteien nicht bestritten. Es kann somit auch für das Berufungsverfahren auf diesen Betrag abgestellt werden. Der Beklagte bringt sodann zu Recht vor, dass in Bezug auf Verpflegungs- spesen nicht von einem Maximalabzug von monatlich Fr. 200.00 auszuge- hen ist. Gemäss seinen Ausführungen beträgt die tägliche Spesenentschä- digung Fr. 27.00 (act. 116). Es fehlt jedoch an substantiierten Ausführun- gen und Belegen dazu, in welcher Höhe dem Beklagten tatsächlich Ver- pflegungskosten anfallen. Da bei einer Verpflegung auf Autobahnraststät- ten mit leicht erhöhten Ausgaben zu rechnen ist, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung von Fr. 10.00 pro Tag für Verpfle- gungsspesen indessen als zu niedrig und sie ist – analog der Auslagen für auswärtige Verpflegung von täglich maximal Fr. 11.00 und der Berücksich- tigung von zusätzlich Fr. 5.50 pro Arbeitstag bei Schwer-, Schicht- und Nachtarbeit gemäss Ziffer II/4 lit. a und b der im Kreisschreiben der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtli- nien; KKS.2005.7]) – ermessensweise auf Fr. 16.50 zu erhöhen. Die Diffe- renz von Fr. 10.50 (Fr. 27.00 – Fr. 16.50) zwischen den ausbezahlten und den zu berücksichtigenden Spesen sind folglich beim Einkommen anzu- rechnen. Für die Ermittlung der monatlichen Anzahl der vom Arbeitgeber ausgerich- teten Tagespauschalen rechtfertigt es sich, auf den Durchschnitt der in den Monaten September 2021 bis Februar 2022 entschädigten Tagen – d.h. 19 Tage im September 2021 (Fr. 513.00 / Fr. 27.00), 19 Tage im Oktober 2021 (Fr. 513.00 / Fr. 27.00), 25 Tage im November 2021 (Fr. 540.00 / Fr. 27.00), 15 Tage im Dezember 2021 (Fr. 405.00 / Fr. 27.00), 20 Tage im Januar 2022 (Fr. 540.00 / Fr. 27.00) und 14 Tage im Februar 2022 (Fr. 378.00 / Fr. 27.00) – abzustellen, somit 19 Tage (Beilage 7, Gesuch vom 28. März 2022, Beilage 16, Stellungnahme vom 25. April 2022). Im Einkommen des Beklagten ist somit ein zusätzliches Einkommen von ge- rundet Fr. 200.00 (19 Tage * Fr. 10.50) zu berücksichtigen. Dass dem Be- klagten an jenen Tagen, an denen er keine Spesen erhält, Auslagen für - 27 - auswärtige Verpflegung anfallen, wird vom Beklagten sodann weder be- hauptet und ist angesichts der Anzahl der entschädigten Tage auch nicht anzunehmen. Gesamthaft ergibt sich somit ein monatliches Einkommen des Beklagten von Fr. 5'102.00 (Fr. 5'415.00 – Fr. 513.00 [Fr. 27.00 * 19 Tage]) + Fr. 200.00). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Gericht über die Kin- derbelange ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (E. 1.3 hiervor, BGE 5A_1031/2019 E. 2.2). Selbst wenn die klägerischen Ausführungen (act. 13 f.) als Anerkennung der Spesen zu verstehen wären, wäre eine solche für das Gericht nicht bindend. Ferner ist nicht ersichtlich, welche zweite Hauptmahlzeit der Beklagte von den Spesen zu decken hätte: Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Be- klagte selbst ausgeführt, wenn er um 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr nach Hause komme, müsse er noch etwas essen (act. 111). Dass es dem Beklagten nicht möglich wäre, vor seinem Arbeitsbeginn etwas zu essen bzw. dass er während der Arbeitszeit frühstückt, wird von ihm weder geltend gemacht noch ist dies anzunehmen. 5.4. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum des Klägers einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00. Die Partnerin habe ihren Wohnsitz bei ihren Eltern, habe in Bern ein kleines Zimmer und übernachte unter der Woche bei ihm in der Wohnung. Finanziell könne seine Partnerin kaum etwas bis gar nichts beisteuern (E. 9.5.3.1 des angefochtenen Entscheids). Die Klä- gerin bringt vor (Berufung, zu N. 163), dass die neue Partnerin des Beklag- ten bei diesem bereits eingezogen sei. In wirtschaftlicher Hinsicht entstehen für zwei erwachsene Personen, die in einer Hausgemeinschaft von Dauer leben, für die im Grundbetrag enthalte- nen Positionen Kosten, die mit denjenigen eines Ehepaares in Hausge- meinschaft vergleichbar sind. Insoweit erscheint es angebracht, für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bildet, den glei- chen Grundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen und für den im Konkubi- nat lebenden Schuldner grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen (BGE 130 III 765 E. 2.4; Entscheide des Obergerichts, 5. Zivil- kammer, vom 14. Februar 2022 [ZSU.2021.199], E. 3.3.4, und vom 28. Februar 2022 [ZSU.2021.223], E. 3.6.2). Entscheidend ist dabei nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern ob sie im betreffenden Zeitraum im Sinne eines Konkubinats auf Dauer angelegt ist (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.4). In Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien tragen die Partner die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.) anteils- mässig. Nicht von Belang ist, ob die im gleichen Haushalt lebende Leben- spartnerin arbeitet bzw. ob sie objektiv einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte, und ebenso wenig ist von Belang, ob und in welchem Umfang sie - 28 - sich an den Kosten des Haushaltes tatsächlich beteiligt (BGE 144 III 502 E. 6.6). Nur so lässt sich der Vorrang des Kindesunterhalts vor dem Unter- halt einer Ehefrau oder Lebenspartnerin tatsächlich umsetzen. Aufgrund der Ausführungen des Beklagten ist davon auszugehen, dass die Partnerin hauptsächlich beim Beklagten übernachtet (act. 119: "[Sie ist] fast täglich [bei mir], ausser drei bis vier Tage nicht."). Sodann ist unbestritten, dass die Partnerin einen Grossteil ihres Inventars im Keller des Beklagten (bzw. von dessen in der gleichen Liegenschaft wohnhaften Eltern) gelagert und nicht wieder mitgenommen hat (vgl. act. 118 f.). Insbesondere auch mit Blick auf die vorliegenden Unterlagen (vgl. Beilage 22f und 27, eingereicht anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022) ist anzunehmen, dass sie – selbst wenn sie noch in V. bei ihren Eltern angemeldet ist – tatsächlich beim Beklagten wohnt. Zudem beteiligt sie sich gemäss den Ausführungen des Beklagten auch teilweise an gemeinsamen Lebensmitteleinkäufen (act. 119). Der Beklagte hat ferner das Fahrzeug, welches der Partnerin gehört, auf sich eingelöst (act. 105) und bezahlt ihr für dessen Nutzung keine über die anfallenden Kosten hinausgehenden Mietkosten (vgl. Beru- fung, N. 148: "sämtliche anfallenden Kosten während der Benutzung"). Un- ter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beklagte mit seiner Partnerin zusammenwohnt und dieses Konkubinat eine auf Dauer ange- legte umfassende Lebensgemeinschaft bildet. Die vom Kläger geltend ge- machte Leistungsunfähigkeit seiner Partnerin erscheint zwar – wie von der Vorinstanz ausgeführt – plausibel. Sie ist indessen vorliegend nicht von Be- lang. Der Beklagte macht zumindest nicht konkret geltend, inwiefern sich die Lebenskosten von ihm und seiner Partnerin von jenen eines in Haus- gemeinschaft lebenden Ehepaars, bei dem nur ein Ehepartner erwerbstätig ist, unterscheiden. Dem Beklagten ist daher lediglich die Hälfte des einem Ehepaar bzw. Konkubinats zustehenden Grundbetrags (Ziff. I./3. der SchKG-Richtlinien), d.h. Fr. 850.00, und die Hälfte seiner Wohnkosten an- zurechnen (E. 5.5 hiernach). 5.5. 5.5.1. Die Vorinstanz hat die Kosten der ehelichen Wohnung in der Phase vom 1. Januar bis 31. März 2022 von Fr. 1'000.00 den Ehegatten je hälftig mit Fr. 500.00 in ihrem Bedarf angerechnet. Weitere Wohnkosten hat sie dem Beklagten nicht angerechnet (E. 9.5.2.2. des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte macht geltend (Berufung, N. 112 ff.), die Wohnkosten über Fr. 1'000.00 in der ersten Phase seien vorliegend mit Mietvertrag vom 7. Januar 2022 ausgewiesen (Beilage 3, Stellungnahme vom 7. April 2022); eine Wohnung benütze man nicht nur für Übernachtungen, sondern sie diene auch für das Lagern von Möbeln, der Körperpflege, dem Waschen von Kleidern und der Verpflegung. - 29 - Der Beklagte führte – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt (E. 9.5.2.2 und 9.5.3.2 des angefochtenen Entscheids) – anlässlich der Parteibefra- gung aus (act. 105), er habe von Januar bis März bei seiner Partnerin und viel im Lastwagen gewohnt. Somit erscheint es korrekt, ihm neben den Mietkosten für die eheliche Wohnung keine weiteren Wohnkosten anzu- rechnen. Soweit er die eheliche Wohnung mitnutzte für das Lagern von Möbeln, persönlichen Gegenständen u.Ä., ist der ermessensweise von der Vorinstanz dafür eingesetzte Betrag von Fr. 500.00 angemessen. Den Restbetrag von Fr. 500.00 berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf der Klä- gerin, wobei sie der Bezahlung dieses Wohnkostenanteils durch den Be- klagten bei der Ermittlung der von ihm bereits erbrachten Unterhaltsleistun- gen Rechnung trug (E. 10 des angefochtenen Entscheids). Dieses Vorge- hen ist schlüssig und lag im Ermessen der Vorinstanz. 5.5.2. In Bezug auf die in der zweiten Phase zu berücksichtigenden Mietkosten führte die Vorinstanz aus (E. 9.5.3.2 des angefochtenen Entscheids), der Beklagte belege nicht, dass er die von Fr. 1'000.00 auf Fr. 1'400.00 erhöh- ten Mietkosten bezahle. In Anbetracht, dass auch für den Zeitraum von 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 ein Mietvertrag zwischen den Eltern des Beklagten und ihm eingereicht worden sei, der Beklagte aber tatsächlich nicht dort gewohnt habe, erscheine diese Preiserhöhung nicht als glaub- haft. Der Beklagte bringt vor (Berufung, N. 131 ff.), er habe bereits anlässlich seiner Befragung ausgesagt, dass er monatlich Fr. 1'400.00 an Wohnkos- ten bezahle, was vorliegend nun auch nachgewiesen sei (Beilage 5 zur Be- rufung). Gemäss den Ausführungen des Beklagten (Stellungnahme vom 7. April 2022, N. 17; Berufung, N. 50) hat er den Mietvertrag über Fr. 1'000.00 für die Wohnung an der [...] gekündigt und dieselben Räumlichkeiten unter dem Titel eines neuen Mietvertrages für Fr. 1'400.00 erneut gemietet. So- wohl der Mietvertrag vom 18. November 2018 (Beilage 5, Gesuch vom 28. März 2022) als auch der Mietvertrag vom 1. April 2022 (Beilage 4, Stellung- nahme vom 7. April 2022) hat der Beklagte allein mit seinem Vater abge- schlossen. Für dieses Vorgehen fehlt es an objektiv nachvollziehbaren Gründen. Dass der Vater des Beklagten im alten Mietvertrag einen Vor- zugspreis gewährt habe, damit der Beklagte mehr Geld für das Kind habe, und der Vater des Beklagten nun seit der Trennung mehr verlange (act. 116 f.) erscheint widersprüchlich: Es ist offensichtlich, dass dem Be- klagten für C. nach der Trennung nicht weniger Kosten anfallen werden. Dass der Vater des Beklagten angesichts der finanziellen Situation der Fa- milie den Mietzins für die Wohnung, welche der Beklagte nun nicht mehr mit seiner Familie bewohnt, um rund 40 % erhöht, erscheint – auch unter - 30 - Berücksichtigung des persönlichen Engagements der Eltern – nicht nach- vollziehbar. Angesichts der im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Mietzins erheblichen Mietzinserhöhung und der familiären Beziehung zwi- schen Vermieter und Mieter ist davon auszugehen, dass der Abschluss des neuen Mietvertrages und damit die Erhöhung dieser Bedarfsposition ge- rade im Hinblick auf den zu führenden Prozess erfolgte, um den Zufluss der finanziellen Mittel zum anderen Elternteil zu unterbinden (vgl. BGE 5A_403/2019 E. 4.2). Die ins Recht gelegten Kontoauszüge (Beilage 5 zur Berufung) vermögen an dieser Feststellung nicht zu ändern. Die Wohnkos- ten des Beklagten sind somit grundsätzlich unverändert mit Fr. 1'000.00 zu veranschlagen. Aufgrund des Konkubinats des Beklagten sind ihm davon Fr. 500.00 anzurechnen (vgl. vorne E. 5.4). 5.6. Zu den vom Beklagten geltend gemachten Gesundheitskosten von Fr. 267.00 (E. 9.5.2.4 des angefochtenen Entscheids) führte die Vorinstanz aus, es sei nicht näher begründet worden, inwiefern diese gegenwärtig o- der in Zukunft anfallen würden. Der Beklagte beharrt in der Berufung (Berufung, N. 116) auf deren Berück- sichtigung. Seine Franchise liege bei Fr. 2'500.00, während jene der Klä- gerin Fr. 300.00 betragen würde. Die in Form der Jahresfranchise er- brachte Beteiligung an den Gesundheitskosten ist grundsätzlich nicht mehr vom Grundbetrag abgedeckt, sondern als gemäss Ziff. II/8 der SchKG- Richtlinien zuschlagsberechtigt zu betrachten (BGE 129 III 242 E. 4.2 und 4.3). Stehen unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien oder Fran- chise bevor, ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entspre- chende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Als im Notbedarf zu berücksichtigende zusätzliche Gesundheitskosten gel- ten praxisgemäss aber nur die für eine notwendige und dringliche ärztliche Behandlung anfallenden Kosten (Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkam- mer, vom 26. September 2022 [ZSU.2022.124], E. 9.2.2). Zum Beleg sei- ner Gesundheitskosten hat der Beklagte seine Prämien- und Kostenüber- sicht für das Steuerjahr 2021 (Beilage 12, Stellungnahme vom 7. April 2022) eingereicht. Aus der Abrechnung ergibt sich zwar, dass die Fran- chise des Jahres 2021 ausgeschöpft wurde. Dass ihm allerdings geradezu regelmässig entsprechende Kosten anfallen würden, hat der Beklagte – trotz Gelegenheit dazu – nie mittels aktuellen Unterlagen untermauert. Mit Blick auf die belegten Zahnarztkosten in Höhe von rund Fr. 4'000.00 er- scheinen die Ausführungen des Beklagten, wonach er noch offene Raten für sein Zahnprovisorium zu bezahlen habe (act. 117), als glaubhaft. Aller- dings hat es der Beklagte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren unterlassen, die Anzahl der noch zu bezahlenden Raten sowie deren effektive Bezahlung darzulegen. Entgegen seiner Aus- führungen ist zudem nicht per se davon auszugehen, dass Zahnarztkosten - 31 - regelmässig anfallen. Dass es sich bei den zukünftigen, allfälligen Zahn- arztbehandlungen um notwendige und dringliche ärztliche Behandlungen handelt, wurde auch nicht behauptet. Die Vorinstanz hat daher im Bedarf des Beklagten zu Recht keine regelmässigen Gesundheitskosten berück- sichtigt. 5.7. 5.7.1. Zu den Fahrkosten zum Arbeitsplatz des Beklagten erwog die Vorinstanz zunächst (E. 9.5.2.6 des angefochtenen Entscheids), gemäss den Äusse- rungen des Beklagten habe er im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 viel im Lastwagen sowie ab und zu bei seiner Freundin über- nachtet. Die Fahrt zum Arbeitsplatz und die damit verbundenen Kosten seien daher entfallen. Der Beklagte hält dem entgegen (Berufung, N. 121 ff. und Stellungnahme vom 7. April 2022, N. 83 ff.), die Vorinstanz äussere sich vorliegend nicht dazu, wo der Lastwagen während der Übernachtungen parkiert und wie lange der Weg vom Wohnsitz der Freundin zum Arbeitsort des Klägers ge- wesen sein sollte, und wie oft er den Arbeitsweg zum Wohnort seiner Freundin zurückgelegt hätte. Es seien ihm für den mit dem Auto zurückge- legten Weg von der [...] zu seinem Arbeitgeber (vgl. Stellungnahme vom 7. April 2022 N. 83 i.V.m. Beilage 10) berufsbedingte Wegkosten von Fr. 636.00 anzurechnen. Mit Blick auf die Ausführungen des Beklagten an- lässlich der Verhandlung (act. 105) erscheint es nicht glaubhaft, dass er in den Monaten Januar bis März 2022 den von ihm in den schriftlichen Aus- führungen geltend gemachten Arbeitsweg von seinem üblichen Wohnort mit einem Auto zurückgelegt hat. Dass er den Arbeitgeber für den allfällig mit dem Lastwagen zurückgelegten Weg zum Arbeitsplatz hätte entschä- digen müssen bzw. dass er diese Kosten selber getragen hätte, wird weder behauptet geschweige denn belegt und damit nicht glaubhaft gemacht. Der Stellplatz des Lastwagens ist daher nicht von Relevanz. Betreffend die ge- legentlichen Übernachtungen bei seiner Freundin in V. ist darauf hinzuwei- sen, dass es auch im Bereich der Untersuchungsmaxime am Beklagten liegt, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen – wie bspw. die Anzahl der unterwöchigen Übernachtungen oder die während dieser Zeit aufge- wendeten Kosten für den vom Wohnsitz der Freundin zurückgelegten Weg – darzutun, was jedoch vorliegend unterblieben ist; Der Beklagte macht le- diglich Arbeitswegkosten geltend, die ihm von der in dieser Phase nicht von ihm bewohnten Wohnung in S. aus angefallen sein sollen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in den Monaten Januar bis März keine Arbeitswegkosten beim Beklagten berücksichtigt hat. 5.7.2. Der Beklagte macht weiter geltend, dass die Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort mit 26.7 km statt – wie von der Vorinstanz angenommen - 32 - (E. 9.5.3.3 des angefochtenen Entscheids) – mit 20.8 km zu veranschlagen sei (Berufung N. 135 mit Verweis auf Beilage 10, Stellungnahme vom 7. April 2022). Die kürzeste Fahrstrecke zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort des Beklagten beträgt für den Hin- und Rückweg 42 Kilometer (vgl. www.google.ch/maps; von [...] in S. über W. nach [...] in X. [Sitz D. AG] und zurück). Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensausübung für die Berechnung des Arbeitsweges auf die kürzeste und nicht – wie vom Beklagten geltend gemacht – auf die schnellste Strecke abgestellt hat, zumal der Zeitunterschied ohnehin nur wenige Minuten beträgt. Die für die Arbeitswegkosten zu berücksichtigende Strecke beträgt somit 42 km (Hin- und Rückweg). 5.7.3. Die Vorinstanz führte betreffend die Kosten für die Fahrten zum Arbeits- platz aus (E. 9.5.3.3. des angefochtenen Entscheids), diese würden grund- sätzlich Fr. 582.40 (20.8 km * 2 * Fr. 0.70 * 20 Tage) betragen. Die über- höhten Spesen von monatlich Fr. 295.00, die beim Einkommen anzurech- nen wären, seien mit den Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz zu ver- rechnen. Es würden Kosten von Fr. 287.40 (Fr. 582.40 – Fr. 295.00) ver- bleiben. In den Fr. 0.70 pro Kilometer seien nicht nur die veränderlichen Autokosten, sondern auch die festen Kosten enthalten. Da der Beklagte lediglich den Treibstoff bezahle und er im Sommer für den Arbeitsweg sein Motorrad benütze, sei davon auszugehen, dass die tatsächlichen Kosten des Beklagten für den Arbeitsweg durch die Spesen des Arbeitsgebers ab- gedeckt seien. Der Beklagte macht geltend (Berufung, N. 145 ff.), dass er als Halter des Fahrzeugs sämtliche anfallenden Kosten während der Be- nützung übernehme. Wenn die Vorinstanz dem Beklagten lediglich Fr. 295.00 an Wegkosten für eine Strecke von monatlich 832 km (20.8 km * 2 * 20) zugestehe, seien dies folglich lediglich Fr. 0.35 pro Kilometer. Bei der Ermittlung der Autokosten für den Arbeitsweg im Rahmen des Not- bedarfs sind die veränderlichen und festen Kosten ohne Amortisation ein- zusetzen. Wird für die Fahrten zum Arbeitsplatz das Motorrad verwendet, sind Fr. 55.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw. zu berücksich- tigen (Ziff. II.4 lit. d der SchKG-Richtlinien). Das Obergericht ermittelt die Fahrzeugkosten dabei praxisgemäss mit der Kilometerkostenberechnung des Touring Clubs Schweiz (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkam- mer, vom 13. Juni 2022 [ZSU.2022.2], E. 6.1). Diese ergibt - bei einem Ar- beitsweg des Beklagten im Zeitraum von Januar bis Mai, sowie von Sep- tember bis Dezember von rund 7'560 Kilometern (9 Monate à 20 Fahrten pro Monat à 42 km), ohne Abschreibung, Kapitalzinsen und Wertverminde- rung (da dem Beklagten das Fahrzeug nicht gehört [vgl. act. 105] und ent- sprechende Kosten auch nicht geltend gemacht werden [vgl. Stellung- nahme vom 7. April 2022: "Unterhaltskosten"], N. 36), mit Fahrzeugversi- cherung von Fr. 402.90 (Beilage 9 zur Berufung), mit Reifenkosten von Fr. 100.00/Reifen, bei einem aktuellen Benzinpreis von Fr. 1.79/Liter - 33 - (www.tcs.ch; Benzinpreis im Dezember 2022) und ohne Garagierungskos- ten (in den Wohnkosten enthalten [vgl. act. 117]) – Kosten von rund Fr. 3'360.00 für den neunmonatigen Zeitraum, d.h. im Monatsdurchschnitt ca. Fr. 373.00. In den Sommermonaten von Juni bis und mit August sind sodann Fr. 55.00 für die Fahrt mit dem Motorrad vorzusehen (vgl. act. 116). In Abweichung zum vorinstanzlichen Entscheid sind daher in der Phase von Januar bis März 2022 Fr. 373.00 und in der Phase ab April 2022 durch- schnittlich Fr. 290.00 ([Fr. 373.00 * 9 Monate + Fr. 55.00 * 3 Monate] / 12 Monate) als Arbeitswegkosten zu berücksichtigen. 5.7.4. Zu den Fahrkosten zum Arbeitsplatz der Klägerin erwog die Vorinstanz (E. 9.7.2.5 des angefochtenen Entscheids), das Fahrzeug, mit dem die Klä- gerin zur Arbeit fahre, stehe im Eigentum ihres Vaters. Eine Kilometerent- schädigung von Fr. 0.50 erscheine als angemessen. Der Klägerin seien daher Fr. 170.00 (21.5 km * 2 * Fr. 0.50 * 8 Tage) für die Arbeitswegkosten zuzuschlagen. Der Beklagte rügt (Berufung, N. 155 ff.), es sei vorliegend nicht ausgewie- sen, dass der Klägerin im Zusammenhang mit der Benützung des Fahrzeu- ges ihres Vaters Kosten anfallen würden. Es sei anzunehmen, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht bei sich, sondern bei ihrem Vater parkiere. Es erscheint glaubhaft, dass die Klägerin bei regelmässigem Gebrauch ei- nes fremden Fahrzeuges zumindest die anfallenden Treibstoffkosten über- nimmt. Weshalb davon auszugehen wäre, dass die Klägerin das Fahrzeug nur bei ihrem Vater parkiere, ist sodann nicht ersichtlich. Da die Wohnkos- ten der Klägerin in Höhe von Fr. 1'290.00 (inkl. Abstellplatz, vor Abzug des Wohnkostenanteils von C.; Klagebeilage 4) unbestrittenermassen ange- messen sind, erscheint die Ausscheidung der Kosten des Abstellplatzes von Fr. 50.00 (aus den Wohnkosten) ohnehin nicht angezeigt. Gemäss der Kilometerkostenberechnung des Touring Clubs Schweiz ergeben sich bei einer Fahrstrecke von 5'000 km (Mindeststrecke für Berechnung) unter Be- rücksichtigung nur der Treibstoffkosten – Kilometerkosten von Fr. 0.12. Im Bedarf der Klägerin sind folglich Fr. 41.00 (analog der Berechnung der Vo- rinstanz: 21.5 km * 2 * Fr. 0.12 * 8 Tage im Monat) Arbeitswegkosten zu berücksichtigen. 5.8. Der Beklagte rügt (Berufung, N. 158 ff.), es sei nicht ausgewiesen, dass der Klägerin effektiv Drittbetreuungskosten von monatlich Fr. 200.00 anfallen würden. Dem Betreuungsvertrag sei lediglich zu entnehmen, dass die Be- treuung pro Tag Fr. 50.00 koste. C. werde aber nur am Montagnachmittag fremdbetreut. - 34 - Unbestritten ist, dass die Klägerin C. seit dem 11. April 2022 am Montag jeweils durch E. betreuen lässt und hierfür ein Grundlohn von Fr. 50.00 pro Tag vereinbart wurde (E. 9.9.4 des angefochtenen Entscheids, Betreu- ungsvertrag vom 11. April 2022, Beilage 20 zur Eingabe vom 2. Mai 2022). Es ist daher entgegen den unsubstantiierten Ausführungen des Beklagten ohne weiteres anzunehmen, dass für die vereinbarte Fremdbetreuung wäh- rend der Arbeitszeiten der Klägerin (vgl. act. 107) Drittbetreuungskosten von monatlich Fr. 200.00 (4 Tage * Fr. 50.00) anfallen. 5.9. Die Vorinstanz berücksichtigte in den Existenzminima der Parteien lediglich die KVG-Prämien (vgl. E. 9.5.2.3, 9.7.1.3 und 9.9.3 des angefochtenen Ent- scheids). Da vorliegend aufgrund der dargelegten Einkommensverhält- nisse der Parteien genügend Mittel vorhanden sind (vgl. auch die Unter- haltsberechnung E. 5.12 hiernach), ist für die Unterhaltsberechnung das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum massgebend. Es sind so- mit nicht nur die Krankenkassenprämien der Grundversicherung (KVG), sondern auch der Zusatzversicherungen (VVG) zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2; Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 28. Februar 2022 [ZSU.2021.223], E. 3.4.2). Diese sind für das Jahr 2022 mit monatlich Fr. 35.90 für den Beklagten sowie mit 68.50 für C. (vgl. Prä- mienabrechnung vom 15. Januar 2022, Klagebeilage 13; Prämien- und Kostenübersicht für das Steuerjahr vom 15. Januar 2023, Beilage 12 zur Stellungnahme vom 7. April 2022) belegt und in den familienrechtlichen Existenzminima zu berücksichtigen. 5.10. 5.10.1. Die Vorinstanz ging in der ersten Phase von Steuern in der Höhe von mo- natlich Fr. 170.00 beim Beklagten aus und bei der Klägerin von monatlich Fr. 150.00, wovon Fr. 45.00 auf C. entfallen würden (E. 9.5.2.7, 9.7.1.6 so- wie 9.9.5 des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte beanstandet diese Beträge mit der Begründung, für ihn sei ein Steuerbetrag von Fr. 581.80 pro Monat ausgewiesen (Berufung, N. 129). Sodann werde von der Vorinstanz nicht begründet, wie sich die Steuerbeträge der Klägerin sowie von C. errechneten (Berufung N. 154). 5.10.2. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind auch die Steu- ern zu berücksichtigen. In den eherechtlichen Summarverfahren kann nicht verlangt werden, dass das Gericht – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsbe- rechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vorn- herein ausschliesst (BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N. 118A, II.12. zu - 35 - Art. 163 ZGB). Was die im Barbedarf der Kinder auszuscheidenden Steu- eranteile betrifft, sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfänge- relternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unter- halt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Ver- hältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Ein- künften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steu- erschuld des Empfängerelternteils im - erweiterten - Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Die vom Beklagten ins Recht gelegte provisorische Steuerrechnung 2022 (Beilage 13 zur Stellungnahme vom 7. April 2022) richtet sich nach dem mutmasslichen Steuerbetrag (§ 223b Abs. 2 StG). Da die Rechnung an beide Parteien gerichtet ist, ist anzunehmen, dass diese auf den Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen der vorjährigen Steuerperiode 2021 basiert, in welcher die Parteien noch gemeinsam besteuert wurden (§ 61 Abs. 1 StG). Da die Parteien im Jahr 2022 voraussichtlich getrennt besteu- ert werden (§ 61 Abs. 2 StG), kann für den beim Beklagten zu berücksich- tigenden Steuerbetrag nicht auf die provisorische Steuerrechnung abge- stellt werden. Da nach dem Gesagten die für die Steuerberechnung massgeblichen Un- terhaltsbeiträge nun geändert haben, sind auch die Steuern neu zu berech- nen. Gestützt auf das dem vorliegenden Entscheid zugrundeliegende Ein- kommen des Beklagten von Fr. 61'224.00 (12 x Fr. 5'102.00; vgl. oben E. 5.3.3) sowie die abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge des Beklagten (vgl. E. 5.12 hiernach), die abzugsfähigen Berufsauslagen von Fr. 9'000.00 (vgl. Steuerveranlagungen für die Jahre 2019 und 2020, Klagebeilagen 8 und 9), den Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen von Fr. 3'000.00 (§ 40 Abs. 1 lit. g StG) und den Sozialabzug gemäss § 42 Abs. 1bis StG ist beim Beklagten nur noch von einer geringen Steuerlast auszugehen, wel- che schätzungs- und ermessensweise mit Fr. 100.00 berücksichtigt wird (vgl. Steuerrechner des Kantons Aargau, Gemeinde S., Steuertarif A). Bei der Klägerin ist bei einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 13'380.00 (12 x Fr. 1'115.00) unter Berücksichtigung der Unterhaltsbei- träge des Beklagten (vgl. E. 5.12 hiernach), der Kinderzulagen in Höhe von Fr. 2'400.00 (12 * Fr. 200.00, vgl. E. 13.3.2 des angefochtenen Ent- scheids), der abzugsfähigen Berufsauslagen, des Kinderabzugs von Fr. 7'000.00 (§ 42 Abs. 1 lit. a StG) sowie des Sozialabzugs (§ 42 Abs. 1bis StG) von einer geringen Steuerbelastung auszugehen, welche schätzungs- und ermessensweise mit Fr. 50.00 berücksichtigt wird (vgl. Steuerrechner des Kantons Aargau, Gemeinde T., Steuertarif B). - 36 - In beiden Phasen entfällt ungefähr ein Drittel des von der Klägerin zu ver- steuernden Einkommens auf die Summe der Barunterhaltsbeiträge und der Kinderzulagen. Die der Klägerin anfallenden Steuern in Höhe von 50.00 sind damit mit Fr. 15.00 bei C. und mit Fr. 35.00 bei der Klägerin anzurech- nen. 5.11. Der Beklagte führt sodann aus (Berufung, N. 170 ff.), die Klägerin habe den zuletzt gelebten ehelichen Standard nicht substantiiert. Die Vorinstanz habe diesen auch nicht ermittelt, sondern einfach den verbleibenden Über- schuss verteilt und entsprechend nicht geprüft, ob ein persönlicher Unter- haltsbeitrag von Fr. 560.00 vorliegend angemessen sei. Der persönliche Unterhalt eines Ehegatten im Rahmen eines Eheschutz- verfahrens findet seine Begrenzung am zuletzt gemeinsam gelebten Stan- dard (BGE 129 III 7 E. 3.1.1; Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 2. Mai 2022 [ZSU.2021.235], E. 4.2.1.2.2). Nimmt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine Erwerbstätigkeit auf und führt dies zu einer erheblichen Steigerung des Überschusses, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwen- dung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zu- sammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht somit dem familienrechtlichen Existenz- minimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (BGE 147 III 293 E. 4.4). Soweit eine Sparquote während des ehelichen Zusammenlebens nachge- wiesen ist, welche Mittel naturgemäss nicht zur Lebensführung zur Verfü- gung gestanden haben bzw. nicht dazu verwendet wurden, und diese nicht durch scheidungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutba- ren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufge- braucht wird – muss dies bei der Verteilung des Überschusses berücksich- tigt werden (BGE 147 III 293 4.4) bzw. ist diese vom Überschuss abzuzie- hen (BGE 147 III 285 E. 7.3). Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, muss diese beziffern und soweit möglich belegen (BGE 140 III 485 E. 3.3). Die Klägerin führt in der persönlichen Befragung aus (act. 107), sie arbeite seit Oktober nur noch montags von 13:00 Uhr bis 18:30 Uhr und am Sams- tag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr; den Mittwochnachmittag habe sie abgege- ben. Der Beklagte arbeitet unverändert in einem 100 %-Pensum bei der D. AG. Von einer erheblichen positiven Änderung des Überschusses seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ist daher nicht auszugehen. Eine Sparquote hat der diesbezüglich beweisbelastete Beklagte weder behaup- - 37 - tet noch belegt. Über wesentliches Vermögen verfügen die Parteien ge- mäss eigenen Angaben sodann nicht (Berufung, N. 191 f.; Berufungsant- wort, N. 198), was ebenfalls gegen das Vorliegen einer Sparquote für die Zeit während des Zusammenlebens spricht. Aufgrund der trennungsbe- dingten Mehrkosten stehen den Parteien im heutigen Zeitpunkt zudem we- niger Mittel zur Verfügung als während der Zusammenlebens. Dass die Vo- rinstanz nicht weiter geprüft hat, ob die Klägerin mit der errechneten Über- schussverteilung den ehelichen Lebensstandard zu übertreffen vermag (was offensichtlich nicht der Fall ist), ist somit nicht zu beanstanden. 5.12. 5.12.1. Nachdem die übrigen Bedarfspositionen unbestritten geblieben sind, stellt sich die Situation in der Phase von Januar bis März 2022 daher grundsätz- lich wie folgt dar: Beklagter Klägerin C. Einkommen 5'102.00 1'115.00 200.00 Bedarf Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 400.00 Wohnkosten 500.00 500.00 - Wohnkostenanteil - - 250.00 250.00 Grundversicherung 218.45 345.75 69.85 (KVG) Zusatzversicherung 35.90 68.50 (VVG) Arbeitsweg 373.00 41.00 - Auswärtige Verpflegung - 40.00 - Steuern 100.00 35.00 15.00 Total 2'427.35 1'911.75 803.35 In der ersten Phase resultiert für den Beklagten ein Überschuss von Fr. 2'674.65 (Einkommen Fr. 5'102.00 – Bedarf Fr. 2'427.35), für die Klä- gerin ein Manko von Fr. 796.75 (gerundeter Betreuungsunterhalt Fr. 795.00; Einkommen Fr. 1'115.00 – Bedarf Fr. 1'911.75) und für C. ein Manko von Fr. 603.35 (ungedecktes familienrechtliches Existenzminimum; Einkommen Fr. 200.00 – Bedarf Fr. 803.35). Zu verteilen bleibt damit ein Überschuss von Fr. 1'274.55. Bei einer Verteilung nach grossen und klei- nen Köpfen entfallen Fr. 254.90 auf C. und je Fr. 509.80 auf den Beklagten und die Klägerin. Für C. resultiert damit gerundet ein Barunterhalt von Fr. 860.00 (ungedecktes familienrechtliches Existenzminimum Fr. 605.00 + Überschussanteil Fr. 255.00). Der persönliche Unterhalt der Klägerin be- trägt gerundet Fr. 510.00. - 38 - Der Beklagte macht geltend, er sei am 7. Januar 2022 aus der Familien- wohnung ausgezogen (Berufung, N. 16 und 105 ff.). Die Klägerin hat den Zeitpunkt des Auszugs nur unsubstantiiert bestritten bzw. sie behauptet kein anderes Auszugsdatum. Entsprechend erscheint der vom Beklagten geltend gemachte Trennungszeitpunkt als glaubhaft; der Unterhaltsan- spruch der Klägerin besteht folglich erst ab dem 8. Januar 2022. Für den Monat Januar 2022 ist der monatliche Unterhaltsbeitrag daher pro rata tem- poris zu gewähren. Der gebührende Unterhalt für C. ist damit auf insgesamt Fr. 1'332.25 festzusetzen (gerundeter Barunterhalt Fr. 465.00 [Fr. 603.35 / 31 * 24] + gerundeter Betreuungsunterhalt Fr. 615.00 [Fr. 796.75 / 31 * 24]). Der persönliche Unterhalt der Klägerin beträgt gerundet Fr. 395.00 (Fr. 509.80 / 31 * 24 Tage). 5.12.2. In der Phase ab 1. April 2022 stellt sich die Situation wie folgt dar: Beklagter Klägerin C. Einkommen 5'102.00 1'115.00 200.00 Bedarf Grundbetrag 850.00 1'200.00 400.00 Wohnkosten 500.00 1'040.00 - Wohnkostenanteil - - 250.00 250.00 Grundversicherung (KVG) 218.45 345.75 69.85 Zusatzversicherung (VVG) 35.90 68.50 Arbeitsweg 290.00 41.00 - Auswärtige Verpflegung - 80.00 - Drittbetreuungskosten - - 200.00 Steuern 100.00 35.00 15.00 Total 1'994.35 2'491.75 1'003.35 In dieser Phase resultiert für den Beklagten ein Überschuss von Fr. 3'107.65 (Einkommen Fr. 5'102.00 – Bedarf Fr. 1'994.35), für die Klä- gerin ein Manko von Fr. 1'376.75 (gerundeter Betreuungsunterhalt Fr. 1'375.00; Einkommen Fr. 1'115.00 – Bedarf Fr. 2'491.75) und für C. ein Manko von Fr. 803.35 (ungedecktes familienrechtliches Existenzminimum; Einkommen Fr. 200.00 – Bedarf Fr. 1'003.35). Zu verteilen bleibt damit ein Überschuss von Fr. 927.55. Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen entfallen Fr. 185.50 auf C.. Für C. resultiert damit ein Barunterhalt von gerundet Fr. 990.00 (ungedecktes familienrechtliches Existenzmini- mum Fr. 803.35 + Überschussanteil Fr. 185.50). Die Vorinstanz hat der Klägerin in dieser Phase keinen ehelichen Unter- haltsbeitrag zugesprochen (vgl. Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Ent- scheids), was mit Berufung nicht angefochten wurde. Allerdings hat die - 39 - Vorinstanz mit Fr. 1'735.00 einen um Fr. 360.00 höheren Betreuungsunter- halt festgesetzt. Es rechtfertigt sich daher, der Klägerin diesen Differenz- betrag von Fr. 360.00 (welcher tiefer ist als der ihr an sich zustehende Überschussanteil von Fr. 371.00) als Ehegattenunterhalt zuzusprechen. Die entsprechende Durchbrechung der (bezüglich Ehegattenunterhalt an sich geltenden Dispositionsmaxime) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (zur Publikation vorgesehener BGE 5A_60/2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 5.12.3. Nach den unbestrittenen Ausführungen des Beklagten wird C. am 1. Au- gust 2024 eingeschult (Berufung, N. 109; vgl. Berufungsantwort, zu N. 109). Die Vorinstanz hat indessen unberücksichtigt gelassen, dass ge- mäss Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 E. 4.7.6) für den hauptbetreuen- den Elternteil bereits ab der obligatorischen Beschulung von C. eine Er- werbstätigkeit von 50 % zuzumuten ist. Das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin für ein 30 %-Pensum von Fr. 1'115.00 blieb unbeanstandet (E. 7.3 und 9.6.1 des angefochtenen Ent- scheids). Der Klägerin ist deshalb für das 50 %-Pensum ein linear hochge- rechnetes Monatsnettoeinkommen von Fr. 1'858.00 anzurechnen (Fr. 1'115.00 / 30 % * 50 %). Mit dem gesteigerten hypothetischen Einkom- men der Klägerin ab August 2024 ändern sich die finanziellen Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten wesentlich, weshalb die Unterhaltsbeiträge ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen sind, was die Vorinstanz unterlassen hat. Bei einem 50 %-Pensum der Klägerin steigen im Vergleich zu einem 30 %- Pensum auch die Arbeitsweg- und die Kosten für die auswärtige Verpfle- gung. Bei einem 50 %-Pensum ist von drei Arbeitstagen pro Woche und 12 Arbeitstagen pro Monat auszugehen. Die monatlichen Arbeitswegkos- ten sind daher mit Fr. 62.00 zu veranschlagen (analog E. 5.7.4 hiervor: 21.5 km * 2 * Fr. 0.12 * 12 Tage im Monat). Die Verpflegungskosten der Klägerin betragen neu sodann Fr. 120.00 (Fr. 10.00 / Tag). Die Steuerbelastung beider Parteien steigt aufgrund der neuen finanziellen Verhältnisse (insb. höheres Erwerbseinkommen der Klägerin, tiefere Un- terhaltsbeiträge) und ist neu beim Beklagten mit Fr. 140.00 und bei der Klä- gerin mit Fr. 70.00 anzunehmen. Die von der Klägerin zu bezahlenden Steuern sind mit Fr. 45.00 bei ihr und mit Fr. 25.00 bei C. zu berücksichtigen (zu den Berechnungsfaktoren vgl. vorne E. 5.10.2). - 40 - Ab dem 1. August 2024 stellt sich die Situation daher wie folgt dar: Beklagter Klägerin C. Einkommen 5'102.00 1'858.00 200.00 Bedarf Grundbetrag 850.00 1'200.00 400.00 Wohnkosten 500.00 1'040.00 - Wohnkostenanteil - - 250.00 250.00 Grundversicherung (KVG) 218.45 345.75 69.85 Zusatzversicherung (VVG) 35.90 68.50 Arbeitsweg 290.00 62.00 - Auswärtige Verpflegung - 120.00 - Drittbetreuungskosten - - 200.00 Steuern 140.00 45.00 25.00 Total 2'034.35 2'562.75 1'013.35 In dieser Phase resultiert für den Beklagten ein Überschuss von Fr. 3'067.65 (Einkommen Fr. 5'102.00 – Bedarf Fr. 2'034.35), für die Klä- gerin ein Manko von Fr. 704.75 (gerundeter Betreuungsunterhalt Fr. 705.00; Einkommen Fr. 1'858.00 – Bedarf Fr. 2'562.75) und für C. ein Manko von Fr. 813.35 (ungedecktes familienrechtliches Existenzminimum; Einkommen Fr. 200.00 – Bedarf Fr. 1'013.35). Zu verteilen bleibt damit ein Überschuss von Fr. 1'549.55. Bei einer Verteilung nach grossen und klei- nen Köpfen entfallen Fr. 309.90 auf C.. Für C. resultiert damit ein Barunter- halt von gerundet Fr. 1'123.00 (ungedecktes familienrechtliches Existenz- minimum Fr. 813.35 + Überschussanteil Fr. 309.90). Auf die Klägerin entfällt ein Überschussanteil von Fr. 619.80. Dieser unter- schreitet die Differenz zwischen dem von der Vorinstanz festgesetzten Be- treuungsunterhalt (Fr. 1'735.00) und dem vorliegend mit Fr. 705.00 be- stimmten Betreuungsunterhalt. Der Klägerin ist für diese Phase daher ein ehelicher Unterhalt in der von ihr vor Vorinstanz beantragter Höhe von Fr. 658.20 zuzusprechen. 5.13. 5.13.1. Der Beklagte bringt weiter vor (Berufung, N. 108), ihm wäre der Nachweis weiterer Unterhaltszahlungen im Dispositiv vorzubehalten. Dies sei vorlie- gend insbesondere deshalb relevant, weil die Vorinstanz dem Beklagten die Zahlungen für Internet und Fernsehen nicht angerechnet habe, obwohl die Klägerin anlässlich der Befragung einräumte, dass dieser die Kosten übernommen habe. - 41 - 5.13.2. Gemäss Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen schon erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen (Urteil des Oberge- richts, 5. Zivilkammer, vom 5. September 2022 [ZSU.2022.115], E. 7.3 m.w.H.). Werden im Dispositiv die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten, entspricht der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld. Zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente muss sich der Betrag klar erge- ben (BGE 135 III 315 E. 2.3). Eine dem Begehren des Beklagten entspre- chende Klausel im Eheschutzurteil, wonach die Anrechnung bereits geleis- teter (unbestimmter) Unterhaltsbeiträge vorbehalten werde, ist daher unzu- lässig. Soweit der Beklagte die Kosten für Internet und Fernsehen sinnge- mäss geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund seiner Mit- wirkungspflicht dem Beklagten obliegt, die erforderlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge zu beziffern (vgl. BGE 5A_164/2019 E. 4.3). 6. Der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung fast vollumfänglich bzw. obsiegt in Bezug auf die Modalitäten des Besuchsrechts und den Ehegatten- und Kinderunterhalt je nur marginal. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 8 VKD) dem Beklagten aufzuerlegen. Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden - ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von Fr. 130.00 (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer auf Fr. 2'300.00 festge- setzt. 7. Beide Parteien haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung gestellt. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO sind bei beiden Parteien erfüllt und die Gesuche sind zu bewilligen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 4, 5.1, 5.2, 6 und 7 des Entscheids der - 42 - Gerichtspräsidentin von Aarau vom 4. Juli 2022 aufgehoben und durch fol- gende Bestimmungen ersetzt: 4. Der Gesuchgegner wird berechtigt, das Kind C. jedes gerade Wochenende von Freitagabend, 18:30 Uhr, bis am Samstag, 17:00 Uhr, sowie jedes un- gerade Wochenende von Freitagabend, 18:30 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr (verpflegt), zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei, nicht zu- sammenhängende Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. Die Gesuchstellerin bringt C. an den Freitagabenden an den Wohnort des Gesuchsgegners und holt ihn an den betreffenden Samstagen dort ab. An den betreffenden Sonntagen bringt der Gesuchsgegner C. zur Gesuchstel- lerin zurück. Die Ausübung des Ferienrechts ist der Gesuchstellerin mindestens fünf Monate im Voraus anzuzeigen. Ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht wird der Parteivereinbarung unterstellt. 5. 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barun- terhalt des Kindes monatlich vorschüssig folgende Beiträge (zuzüglich all- fällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbil- dungszulagen) zu bezahlen: - Fr. 465.00 ab 8. Januar 2022 bis 31. Januar 2022 - Fr. 860.00 ab 1. Februar 2022 bis 31. März 2022 - Fr. 990.00 ab 1. April 2022 bis 31. Juli 2024 - Fr. 1'123.00 ab 1. August 2024 5.2. Zusätzlich wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Betreuungsunterhalt von C. monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: - Fr. 615.00 ab 8. Januar 2022 bis 31. Januar 2022 - Fr. 795.00 ab 1. Februar 2022 bis 31. März 2022 - Fr. 1'375.00 ab 1. April 2022 bis 31. Juli 2024 - Fr. 705.00 ab 1. August 2024 6. Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkom- men ausgegangen: - Gesuchsgegner: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 5'102.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Spesen, exkl. Kinderzulagen) - Gesuchstellerin: monatl. Nettoeinkommen: (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) ab 8. Januar 2022 bis 31. Juli 2024 Fr. 1'115.00 ab 1. August 2024 Fr. 1'858.00 - C.: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 200.00 - 43 - 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persön- lichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: - Fr. 395.00 ab 8. Januar 2022 bis 31. Januar 2022 - Fr. 510.00 ab 1. Februar 2022 bis 31. März 2022 - Fr. 360.00 ab 1. April 2022 bis 31. Juli 2024 - Fr. 658.20 ab 1. August 2024 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das ober- gerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und lic. iur. Daniele Moro, Rechts- anwalt, Luzern, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 3. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das oberge- richtliche Verfahren wird gutgeheissen und lic. iur Markus Härdi, Rechtsan- wältin, Lenzburg, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 44 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess