9. Beim gegebenen Verfahrensausgang sind die auf Fr. 800.00 festzusetzenden Gerichtskosten (§ 8 VKD) dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Einer nicht berufsmässig vertretenen Partei ist eine angemessene Umtriebsentschädigung nur in begründeten Fällen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Ein solcher liegt nicht vor. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...]