7.3. Der Vorinstanz, welche die Bestreitung des Beklagten als nicht schlüssig und nicht geeignet beurteilte, die Überzeugung von der Begründetheit der von der Klägerin geltend gemachten Forderung zu erschüttern, ist somit - 15 - keine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 ZPO) vorzuwerfen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der – nicht näher begründete – sinngemäss gestellte Antrag des Beklagten, die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids aufzuschieben, gegenstandslos.