Der Beklagte macht in tatsächlicher Hinsicht keine klaren und schlüssigen Ausführungen, welche klare rechtliche Schlüsse zuliessen, mit denen eine Verrechnungsforderung in bestimmter Höhe begründet werden könnte. Selbst wenn also schlüssig vorgebracht worden wäre, welche Geldbeträge der Beklagte im Zusammenhang mit dem "Wasserschaden" in der von ihm übernommenen Wohnung aufgewendet hätte, wäre nicht klar, wie er den behaupteten Anspruch gegenüber der Klägerin, den er zur Verrechnung bringen will, in rechtlicher Hinsicht begründet oder begründen könnte.