Wenn ein Schaden durch einen mit Mängeln behafteten gemeinschaftlichen Gebäudeteil verursacht wird, kann die geschädigte Person aufgrund von Art. 58 OR gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft die Werkeigentümerhaftung geltend machen. Eine solche Haftung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist durch deren Rolle innerhalb des Stockwerkeigentums begründet: Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist für den Unterhalt der gemeinschaftlichen Teile verantwortlich. Diese Auffassung ist immerhin nicht unumstritten, da bestimmte Autoren von einer solidarischen Haftung der einzelnen Stockwerkeigentümer ausgehen (W ERME- LINGER, a.a.O., N. 123 zu Art. 712l ZGB).