Ebenso ist die Kostenverteilung auf alle Stockwerkeigentümer bzw. innerhalb der Gemeinschaft nicht immer gegeben. Sofern sich herausstellt, dass ein Haftungsfall (z.B. Art. 41 OR) oder ein mangelnder Unterhalt einer Stockwerkeinheit (Art. 712a Abs. 3 ZGB) den Eingriff notwendig gemacht hat, können die Kosten allenfalls einer einzigen Person – Stockwerkeigentümer oder Dritter – belastet werden. Sind die Notwendigkeit und die Dringlichkeit gegeben, dann kann der einzelne Stockwerkeigentümer nach der Meinung von W ERMELINGER als gesetzlicher Vertreter im Namen und auf Kosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft handeln. Art. 647 Abs. 2 Ziff.