Anwendung dieser Bestimmung. Es ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Mensch "unter den gleichen konkreten Umständen die fraglichen Massnahmen vorgenommen und mit seinem Eingreifen nicht länger zugewartet hätte". Liegt keine Dringlichkeit im Sinne des Gesetzes vor, so muss der Stockwerkeigentümer gemäss Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB an den Richter gelangen. Ansonsten hat er die verursachten Aufwendungen, zumindest zum Teil, selber zu übernehmen. Ebenso ist die Kostenverteilung auf alle Stockwerkeigentümer bzw. innerhalb der Gemeinschaft nicht immer gegeben.