Gemäss der gestützt auf Art. 712g Abs. 1 ZGB anwendbaren Bestimmung von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB kann ein Stockwerkeigentümer im Weiteren "von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen […] ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren". Solche Massnahmen dürfen jedoch nur ergriffen werden, wenn sie im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 notwendig sind. Zudem ist die Dringlichkeit eine zusätzliche Voraussetzung für die - 14 -