Unzulässig erscheint es, einen Stockwerkeigentümer für einen bei ihm auftretenden Mangel haften zu lassen, der durch einen gemeinschaftlichen Teil verursacht wird. In solchen Fällen ist die Beweisführung von entscheidender Bedeutung und nicht immer einfach (W ERMELINGER, a.a.O., N. 87 f. zu Art. 712b ZGB).