Tritt beispielsweise die Überschwemmung bei einer Leitung im Sonderrecht auf, ist sie jedoch durch einen Baufehler im Leitungssystem verursacht (z.B. ungenügendes Gefälle), liegt der Grund für die Überschwemmung an einem gemeinschaftlichen Teil. In der Regel sind dann die Kostenfolgen auch durch die Gemeinschaft zu tragen, ausser es lasse sich eine Mängelhaftung gegenüber dem Unternehmer durchsetzen. Unzulässig erscheint es, einen Stockwerkeigentümer für einen bei ihm auftretenden Mangel haften zu lassen, der durch einen gemeinschaftlichen Teil verursacht wird.