In rechtlicher Hinsicht ist im vorliegend relevanten Zusammenhang nämlich insbesondere das Folgende zu beachten: Einem Stockwerkeigentümer können die Anlagen und Einrichtungen, die auch den anderen Stockwerkeigentümern für die Benützung ihrer Räume dienen, nicht zu Sonderrecht zugewiesen werden (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Insbesondere Leitungen für die Zulieferung von Wasser, die mehr als einer Stockwerkeinheit dienen, sind gemeinschaftlich (WERMELINGER, Zürcher Kommentar, N. 156 zu Art. 712b ZGB).