7.2.2.2.2. Selbst wenn der Beklagte klar dargetan hätte, ob und welche Aufwendungen er im Zusammenhang mit dem "Wasserschaden" getätigt hat, ist ohne weitere konkrete Sachbehauptungen in rechtlicher Hinsicht keineswegs klar, ob und in welcher Höhe dem Beklagten daraus eine Forderung gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft zustünde. Diesbezüglich sind die Einwendungen des Beklagten somit nicht schlüssig.