7.2.2.2.1. Zunächst ist festzustellen, dass der Beklagte weder in der Stellungnahme vor Vorinstanz noch in der Beschwerde konkrete Ausführungen dazu machte, wie hoch die von ihm geltend gemachte Gegenforderung sein soll und woraus er sie konkret ableitet. Der Beklagte machte beispielsweise keine substantiierten Ausführungen dazu, welche Geldbeträge er im Zusammenhang mit dem Wasserschaden, dessen Behebung bzw. der Behebung allfälliger Folgeschäden aufgewendet hätte. - 13 -