Wird davon ausgegangen, dass der Beklagte eine Forderung gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Verrechnung bringen will, ist im vorliegenden Verfahren nämlich zumindest zu prüfen, ob die zur Begründung der Verrechnungsforderung geltend gemachten Tatsachen substantiiert und schlüssig vorgetragen wurden, sie gegebenenfalls nicht sofort widerlegt werden konnten und ob sie zudem geeignet sind, wegen der daraus abgeleiteten Verrechnungsforderung die Überzeugung zu erschüttern, die Beitragsforderung (vorne E. 6) bestehe noch (vorne E. 5).