Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte einredeweise eine Forderung gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Verrechnung bringen will (vgl. Art. 124 OR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat jedenfalls ein zahlungssäumiger Mieter im Ausweisungsverfahren nach Art. 257 ZPO eine zur Verrechnung mit der ausstehenden Mietforderung geltend gemachte Forderung sofort zu beweisen und nicht bloss substantiiert und schlüssig vorzutragen (BGE 4A_452/2021 E. 3.4).