Diese hätten entfernt werden müssen, um in der Wand mit den Wasserleitungen das Leck zu suchen. Es gebe noch den Präzedenzfall der Türe, die "ebenfalls über ein Jahr einfach ohne jede Rückmeldung auf den Boden gelegt worden sei". 7.2.2. 7.2.2.1. Diese Ausführungen in der Beschwerde gehen in tatsächlicher Hinsicht teilweise über die Vorbringen in der Stellungnahme vom 29. Juni 2022 vor Vorinstanz hinaus. Soweit neue Tatsachen vorgebracht werden, können diese wegen des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vorne E. 2.2).