Sie habe "alles hinausgeschoben" und andere Personen (K. und den Beklagten) beschuldigt. Der Beklagte habe nicht eigenmächtig sondern entsprechend der Warnung von K. "baldmöglichst gehandelt, d.h. bei dem was schon eingefädelt [gewesen] und teils schon im Gang [gewesen sei], energisch und entschlossen mitgeholfen". Er habe gar nichts selber bestimmt und entschieden. Am 16. Dezember 2019 habe er an Frau G. (von der B.) geschrieben, dass er nur "die minimale Wiederherstellung des alten Zustandes" wolle. Die Firma J. habe die von Frau G. als "veraltet" bezeichneten Teile der Badezimmerinstallation wieder eingebaut, die "man" über ein Jahr einfach auf den Boden gelegt gehabt habe.