Weiter führt der Beklagte aus, er habe sich von allem Anfang an dagegen gewehrt, dass man einen Schaden, der im Wasserleitungssystem des Gebäudes gelegen habe, einem einzelnen Wohnungsinhaber habe belasten wollen. Entscheidend sei, dass er nach dem Tod des früheren Eigentümers F. in einem Haus mit einem maroden Wasserversorgungssystem eine Wohnung hätte übernehmen sollen, ohne die Verhältnisse zu kennen. In der Beschwerde verweist der Beklagte auf an die Notarin K. gerichtete Offerten der Firma L. vom 26. September 2019 über insgesamt Fr. 5'084.50 mit dem Betreff "Kontrolle, lokalisieren und beheben Wasserschaden in Badezimmer.