7.2.1.2. Der Beklagte macht in der Beschwerde im Übrigen zunächst pauschal geltend, die Erwägung 4.6 des angefochtenen Entscheids sei "sachlich unzutreffend und voller Unterstellungen und in den daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen zu revidieren". Darin liegt allerdings keine substantiierte Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids (vorne E. 2.3). Weiter führt der Beklagte aus, er habe sich von allem Anfang an dagegen gewehrt, dass man einen Schaden, der im Wasserleitungssystem des Gebäudes gelegen habe, einem einzelnen Wohnungsinhaber habe belasten wollen.