145 mit Hinweisen). Die nach Erstattung der Stellungnahme vom 29. Juni 2022 (Postaufgabe: 30. Juni 2022) und nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme, der unbestrittenermassen am 4. Juli 2022 eingetreten war, vom Beklagten vor Vorinstanz eingereichte Eingabe vom 18. Juli 2022 wurde somit zurecht nicht berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 4.8). Die daran geübte Kritik des Beklagten in der Beschwerde ist somit unbegründet.