7.2. 7.2.1. 7.2.1.1. Im hier zur Anwendung gelangenden summarischen Verfahren findet im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann, wenn es sich nach den Umständen als erforderlich erweist (BGE 146 III 237 E. 3.1). Vorliegend wurde vor Vorinstanz kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Damit trat der sogenannte Aktenschluss und die Novenschranke ein. Die Zulässigkeit von neuen Tatsachen und Beweismitteln, die nach diesem Zeitpunkt in das Verfahren eingebracht werden, richtet sich dabei nach dem Novenrecht (Art. 229 ZPO;