Dies mache die Bestreitung durch den Beklagten noch unbegründeter und haltloser. In seiner Stellungnahme bringe der Beklagte seine generelle Unzufriedenheit mit der Verwalterin in querulatorischer Weise zum Ausdruck. Darüber hinaus erscheine die Absicht des Beklagten, einen Betrag von den "Nebenkosten" abzuziehen, da die Wohnung ihm zufolge nicht bewohnbar gewesen sei, aus dem Zusammenhang gerissen und damit vollends haltlos, nachdem die wertquotenmässige Kostentragung i.S.v. Art. 712h Abs. 1 ZGB eine gesetzliche Realobligation darstelle, deren Schuldner der Beklagte sei. Die Bestreitung des Beklagten sei nicht schlüssig und daher unbegründet und mute haltlos an.