Dass die Verwalterin in Bezug auf die Behebung des Wasserschadens untätig geblieben und der Beklagte daher gezwungen gewesen wäre, dies auf eigene Rechnung vorzunehmen, und er somit eine Gegenforderung gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft hätte, sei nicht glaubhaft erstellt. Im Schreiben vom 14. Oktober 2019 sei denn auch ersichtlich, dass die Verwalterin tätig geworden sei (Messung der Feuchtigkeit durch eine Sanitärfirma) und sie ihm mitgeteilt habe, dass sie die Angelegenheit zusammen mit dem Abwart an die Hand nehmen werde bzw. der Beklagte nicht eigenmächtig Aufträge erteilen solle. Dies mache die Bestreitung durch den Beklagten noch unbegründeter und haltloser.