Demgegenüber sei aber gemäss Mail bzw. Schreiben der Verwaltung vom 10. Februar bzw. 30. März 2020 ersichtlich, dass die Verwaltung mit Zustimmung des Beklagten eine Unternehmung mit der Sanierung des Badezimmers beauftragt, den Wasserschaden bei der Versicherung angemeldet und diese die Kosten für die Reparaturen im Bad gutgeheissen habe. Dass die Verwalterin in Bezug auf die Behebung des Wasserschadens untätig geblieben und der Beklagte daher gezwungen gewesen wäre, dies auf eigene Rechnung vorzunehmen, und er somit eine Gegenforderung gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft hätte, sei nicht glaubhaft erstellt.