Auch den Beilagen sei keine konkret begründete und bezifferte Forderung zu entnehmen. Es liege lediglich eine Offerte vor, welche sich allerdings nicht spezifisch auf die Behebung des Wasserschadens, sondern auf die Badezimmereinrichtung (Standklosett, Badewannenarmatur etc.) beziehe, wobei der Beklagte der Verwalterin am 5. Januar 2020 selber erklärt habe, er wolle gar kein neues Badezimmer auf "Kosten der Allgemeinheit". Zudem habe der Beklagte eine Rechnung betreffend "Wasserschaden Wohnung F." über einen Betrag von Fr. 679.55 eingereicht.