7.1.2. Zu diesen Vorbringen des Beklagten wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt (E. 4.6), der Beklagte mache aufgrund eines Wasserschadens sinngemäss Verrechnung mit der klägerischen Forderung geltend. Er habe aber weder glaubhaft dargelegt, welche Tatsachenbehauptungen der Klägerin konkret bestritten würden, noch in seiner Stellungnahme einen klaren Antrag gestellt und substantiiert begründet. Auch den Beilagen sei keine konkret begründete und bezifferte Forderung zu entnehmen.